Der RH überprüfte von Mai bis Oktober 2019 Rahmen- und Vertragsbedingungen in Zusammenhang mit dem umstrittenen Zulassungstest Med-AT. Geprüft wurde an den Medizinischen Universitäten Graz, Innsbruck und Wien, an der Universität Linz, der Universität Graz sowie im Bundesministerium; der überprüfte Zeitraum umfasste die Studienjahre 2013/14 bis 2018/19.
Das Ergebnis (Link zum 120-seitigen Originalbericht) ist überaus lesenswert und zeigt eine eindrucksvolle Ansammlung von Missständen und Verfehlungen der beteiligten Partneruniversitäten – auch die Verantwortlichen der MedUni Wien kommen hier nicht gut weg (rechtlich nicht gedeckte finanzielle Überweisungen durch die MedUni Wien, Nichtbeachtung des Urheberrechts etc.):
- Fehlen von Verträgen und Vereinbarungen
- Vergabe von Aufträgen ohne Ausschreibung
- gesetzlich nicht zulässige Zahlungen der MedUni Wien im Umfang von € 150.000.-
- Rechtlich nicht gedeckte Aufnahme von Studienwerbern durch die MedUni Innsbruck
- Qualitative Mängel an den Testfragen
- für den RH „nicht nachvollziehbare“ Kosten für die Erstellung von Testfragen: 3.000 EUR je Untertest je Universität sowie 6 EUR je StudienwerberIn (!)
Auffallend war die universitäre Reaktion auf das Aufzeigen qualitativer Mängel bei den Testfragen: auf diese gravierenden Vorwürfe an die Grazer Testentwickler (!) bemüßigte sich die MedUni Wien (!) zu einer Replik: es stünde (..) die Darstellung des Sachverhalts und die Beurteilung durch den RH nicht im Einklang mit den gebotenen wissenschaftlichen Standards und den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis.
Die nüchterne Antwort des Rechnungshofs darauf sollte man gründlich lesen: „Der RH gab in seinem Prüfungsergebnis wie auch im vorliegenden Bericht lediglich die Feststellungen des Institutsleiters wieder. Die Mängel zu den Testfragen stellte nicht der RH, sondern der Institutsleiter der Universität Graz selbst fest, obwohl er auch die Testfragen entwickelt hatte.“
- By Ivo
Die als Folge der Neufassung des KA-AZG erfolgte Gehaltserhöhung der klinisch tätigen Ärztinnen und Ärzten zieht auch Folgen für den nicht-klinischen Bereich nach sich. Durch den (nun noch deutlicher gewordenen) Gehaltsunterschied zwischen Klinikern und Nicht-Klinikern werden z.B. Anstellungsverhältnisse im vorklinischen Bereich für ÄrztInnen zunehmend unattraktiver; das hat – an einer Medizinischen Universität – mittelfristig massive Auswirkungen nicht nur auf den Lehrbetrieb und die studentische Ausbildung sondern natürlich auch für die Forschung.
Dieses Problem wurde in Betriebsrat und Senat ausführlich diskutiert und – in beiden Gremien – wiederholt mit dem Rektor besprochen. Dieser teilte die herrschenden Sorgen und reagierte, indem er im Rahmen der erstmalig erfolgten Ausschreibung von Entwicklungsvereinbarungen EINHEITLICHE Gehälter vorsah, unabhängig vom klinischen bzw. nicht-klinischen Verwendungszweck.
Das führt nun zu einer deutlichen Attraktivierung dieser neu zu besetzenden Stellen, zieht aber ein Folgeproblem nach sich, und zwar für die nichtärztlichen bzw. vorklinischen ärztlichen Kolleginnen und Kollegen mit erfüllter QV – hier tut sich nun ein Einkommensunterschied QV-EV bis über € 1000.- monatlich auf.
Genau genommen stimmt die Benennung des „vorklinischen Bereichs“ als Problemfeld nicht exakt: das Problem der Gehaltsdifferenzen betrifft auch die nicht-klinischen Anstellungsverhältnisse im klinischen Bereich (also Naturwissenschafter, Psychologen, Mediziner in nicht-ärztlicher Verwendung, … ). Eine Zwischenstellung nehmen die Ärzte in nichtklinischer Verwendung ein (zB Anatomen): gem. KV 68(2) erhält diese Beschäftigtengruppe zwar eine Klinikzulage (die aber nur halb so groß ist wie die der klinisch tätigen Ärzte), erhält die KA-AZG-Zulage jedoch nicht, weil sie dem KA-AZG nicht unterliegen. Dieses Problem wurde in Betriebsrat und Senat ausführlich diskutiert und – in beiden Gremien – wiederholt mit dem Rektor besprochen. Dieser teilte die herrschenden Sorgen und reagierte, indem er im Rahmen der erstmalig erfolgten Ausschreibung von Entwicklungsvereinbarungen EINHEITLICHE Gehälter vorsah, unabhängig vom klinischen bzw. nicht-klinischen Verwendungszweck. Erreicht wurde das durch Aufstockung der Überzahlung auf A2 durch die Klinikzulage für klinisch tätige Ärzte und die Zulage gem. § 15 der KA-AZG-Vereinbarung.
Das führt nun zu einer deutlichen Attraktivierung dieser neu zu besetzenden Stellen, zieht aber ein Folgeproblem nach sich, und zwar für die nichtärztlichen bzw. vorklinischen ärztlichen Kolleginnen und Kollegen mit erfüllter QV. Für die QV (alt) gelten/galten ja letztlich die gleichen Qualifikationserfordernisse wie für die EV (zur Genese des Konstrukts EV siehe diesen Beitrag), und nun tut sich ein beachtlicher Einkommensunterschied QV-EV auf. WissenschafterInnen mit (potentiell) identer Ausbildung, Qualifikation und Leistung weisen nun Einkommensunterschiede bis über € 1000.- monatlich auf. Dass dies eine unbefriedigende (und letztlich unhaltbare) Situation darstellt ist nachvollziehbar.
In wiederholten Gesprächen mit dem Rektor haben wir erreicht, dass die für eine Gehaltsanpassung notwendigen Finanzmittel in den (vom Rektor mit dem Ministerium zu führenden) Verhandlungen zur Leistungsvereinbarung enthalten sind – ein schöner Erfolg, aber (noch) keine Lösung des Problems. Der Ball liegt also vorerst einmal beim Minister, dass dieser idente Forderungen (zumindest der anderen Medizinischen Universitäten) fürchtet, kann leicht vorhergesagt werden…
Gehaltstabelle
Quelle Personalabteilung. Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung KA-AZG, Karrieremodell, Stand 2017'

- By Ivo
In einer außerordentlichen Senatsitzung wurde am 10. November eine umfangreiche Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf des Entwicklungsplans beschlossen.
Wir geben den narrativen Teil dieser Stellungnahme nachstehend wieder, es gelang hier, wesentliche AMM-Themen und -Konzepte zu inkludieren: Im Bereich der Wissenschaft die bestehende Gehaltsproblematik Klinik vs. nicht-Klinik, die Forderung nach der Schaffung von Incentives für erfolgreiche Drittmitteleinwerbungen sowie die Forderung nach einem qualitativ wie auch quantitativ befriedigenden Zugang zu Professuren nach §99 UG.
Die Stellungnahme im Bereich der Lehre enthält eine beeindruckend komplette Auflistung der bestehenden Probleme und dringend anzugehenden Aufgaben, von der Forderung nach Remuneration der Lehrtätigkeit über das Prüfungswesen bis hin zu den Evaluationen.
Der Senat der Medizinischen Universität Wien begrüßt die Möglichkeit, in den Klausuren des Frühjahrs 2017 sowie in dem mehrmonatigen Diskussionsprozess seit Sommer 2017 an der Erstellung des für unsere Universität so wichtigen Dokumentes mitarbeiten zu dürfen. Der jetzt vorgelegte Entwurf eignet sich in vielen Passagen gut als „Richtschnur“ für die weitere Entwicklung und Positionierung unserer Universität. Im Einzelnen schlagen wir zum vorliegenden Entwurf (übersandt am 21.6.2017) nachstehende Änderungen/Korrekturen/Ergänzungen vor:
- By Ivo
Viel wurde in der letzten Zeit von den Karrieremöglichkeiten des universitären Mittelbaus gesprochen – anlässlich der Novellierung des Universitätsgesetzes, anlässlich (diverser) politischer Interventionen, anlässlich geplanter Adaptierungen des universitären Karrieremodells und (im Rahmen dessen) der Qualifizierungsvereinbarung.
Nun - „Karriere“ klingt gut. Der Begriff Karrieremodell klingt noch besser, suggeriert er doch nicht nur eine Perspektive für den beruflichen Aufstieg, sondern in diesem Zusammenhang sogar eine planbare Komponente, die eventuell sogar nach objektiven Gesichtspunkten zu erreichen ist. Qualifizierungsvereinbarungen (QV) stellen ein zentrales Element des universitären Karrieremodells dar – die hierin abgebildete Nutzen für den einzelnen Mitarbeiter: ein unbefristeter (nicht unkündbarer) Vertrag, ein erhöhtes Gehalt sowie ein Titel (den man in gleicher Form im niederösterreichischen Umland allerdings gänzlich leistungslos bekommt, aber das ist eine andere Geschichte).
Nichts jedoch ändert eine erfüllte QV in Bezug auf dienstliche Aufgaben bzw. Dienstpflichten des Mitarbeiters, der Nutzen für die Universität ist leicht ersichtlich: die Attraktivität des universitären Standorts für kompetente MitarbeiterInnen wird gesteigert, wertvolles Wissen soll/kann an der Universität gehalten werden. Warum also will man vom bestehenden System abrücken und wohin geht die Reise? Wir analysieren die aktuelle Situation.
Das Grundproblem
Um die gegenwärtige Situation und die damit verbundenen Diskussionen verstehen zu können, muss man sich das (nicht nur) an heimischen Universitäten über die Jahrzehnte entstandene (und sorgsam gepflegte) System bewusst machen. Ein zunehmend auto- und amikratisches System, das sich in den wenigen verbliebenen „Kollegialorganen“ das Mäntelchen der Demokratie umzuhängen versucht indem es demokratischen PRINZIPIEN folgt – jedoch unter explizitem Ausschluss des Anspruchs auf tatsächliche universitäre Mitbestimmung des Mittelbaus. Des Mittelbaus, der den zahlenmäßig weitaus größten Anteil aller UniversitätsmitarbeiterInnen ausmacht, der für die viel zitierte „Exzellenz“ dieser Universität verantwortlich zeichnet – und beispielsweise im Senat als einem der drei universitären Leitorgane über gerade einmal 6 von 26 (!) Stimmen verfügt (13 Professoren, 6 Studierende, 1 Allgemeines Personal).
Interessenskonflikte
Das Interesse des Mittelbaus in Zusammenhang mit QV und Karrieremodell ist klar, aber welche weiteren Interessen spielen in diese Thematik und die damit verbundenen Diskussionen hinein? Wenn es unbestrittenes universitäres Interesse ist, den hoch qualifizierten Mittelbau an der Universität zu halten und sich die Vergabe von QVs ohnehin zwangsweise an der finanziellen Bedeckbarkeit orientieren muss… sollten doch alle das gleiche Interesse haben?
So einfach ist es leider nicht. Eine Qualifizierungsvereinbarung ist ein universitäres Instrument mit den Schwerpunkten auf Forschung und Lehre. Um was geht es jedoch in den inneruniversitären Schrebergärten? Um Geld, Macht und Geld. Für beides braucht man zwar (und sei es nur für das Ausleben der Macht) den Mittelbau, aber Mitbestimmung allenfalls soweit, als es die eigene Machtposition nicht gefährden könnte.
Verschärfung des Problems
Eine Verschärfung des Problems kommt paradoxer Weise aus dem Versuch eines Aufbrechens dieses universitären Apartheidsystems – in Richtung eines Faculty-Modells, einer gemeinsamen Kurie aller UniversitätslehrerInnen.
Ein solcher Ansatz fand sich schon unter Ministerin Gehrer im Koalitionsübereinkommen – umgesetzt wurde er dank massiver Proteste aus der Professorenschaft jedoch nie. Vorgeschobene Argumente gegen ein solches Faculty-Modell: die notwendige Qualität wäre in dieser „neuen“ Faculty dann nicht mehr gegeben, der universitäre (und in Folge wohl auch Welt-) Untergang damit unausweichlich.
Und genau hier (am Faculty-Modell, nicht am Weltuntergang) setzt die Novelle des Universitätsgesetzes an und schafft damit ein paradoxes Problem:
In einer (wiederum: dank professoraler Proteste) stark abgespeckten Version des Faculty-Gedankens soll für alle künftigen (ab Oktober) Qualifizierungsvereinbarungen gelten, dass MitarbeiterInnen mit einer erfüllten QV der Professorenkurie angehören. Das wird zwar vom Ministerium als ultimative Karriereperspektive des Mittelbaus verkauft, allein: für die betroffenen MitarbeiterInnen würde sich im realen Leben rein gar nichts ändern. Verglichen mit dem status quo (aktuelle QV-Richtlinien) würde sich weder Aufgabenbereich, Gehalt, Dienstpflichten noch Titel ändern.
ABER: durch die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zur Professorenkurie wären diese eben-nicht-Professoren plötzlich innerhalb der Professorenkurie wahlberechtigt. Abzusehende Konsequenz: Gefährdung der dort über Jahre sorgsam etablierten und wohlgepflegten Mehrheitsverhältnisse, damit Auswirkungen auf die Zusammensetzung der wenigen verbliebenen Kollegialorgane und damit (der Senat wählt den UniRat, dieser den Rektor) ein entscheidender Machtverlust. Ganz zu schweigen von den sich damit ebenfalls ändernden Mehrheitsverhältnissen in Bezug auf die Wahl des OEL – und damit haben wir den Kreis zu Geld, Macht und Geld elegant geschlossen.
Konsequenz
Aus der geschilderten Situation ist klar: eine Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen QV (also QV neu ab Oktober) wird es in einem nennenswerten Ausmaß nicht geben.
Siegen professorale Machtspielchen über das universitäre Wohl? Ja, denn das Verständnis für bzw. die Identifikation mit universitären Interessen und Notwendigkeiten ist in der Professorenkurie über weite Strecken nicht gegeben.
Da man aber den Mittelbau dann doch zur Beackerung der eigenen Schrebergärten braucht und tatsächlich niemandem mit einer großflächigen Abwanderung des Mittelbaus gedient ist (was einen sehr schwachen Grundkonsens darstellt), sucht man in Umgehung der eigentlichen gesetzlichen Intention nach „Ersatzprodukten“ – also der Möglichkeit, länger- bis unbefristete Verträge und wertlose Titel an Mitglieder des Mittelbaus zu vergeben OHNE dass diese in der Professorenkurie landen.
Da es die „große“ Lösung ja dummerweise gesetzlich gibt, wird das wohl auch ein willkommener Anlass sein um die Gehaltsstrukturen innerhalb dieser „Karrieremodelle“ zu überdenken und „anzupassen“. Zu befürchten ist jedenfalls ein sich weiter verstärkenden Abgang hoch qualifizierter MitarbeiterInnen von der Universität.
PS: streng genommen beschreibt der Begriff „Karriere“ ja eigentlich lediglich den beruflichen Weg – unabhängig davon ob sich dieser als Auf- oder als Abstieg darstellt.
- By Ivo
- Details
Als Folge der beschlossenen Novellierung des Universitätsgesetzes kommt es zu einigen grundsätzlichen Änderungen in Bezug auf die Eckpfeiler des universitären Karrieremodells, nämlich der Qualifizierungsvereinbarungen und der Kettenvertragsregelung. Als Folge dieser Änderungen wird es auch zu inneruniversitären Anpassungen des Karrieremodells kommen (müssen) – wir erklären die Entstehungsgeschichte und geben einen Überblick.
Als im August der Begutachtungsentwurf zur geplanten UG-Novelle vorlag, veröffentlichten wir im AMM-Blog dazu eine ausführliche Zusammenfassung, gegliedert in die Bereiche Studien-, Organisations- und Personalrecht. Wir dürfen hier nochmals insbesonders auf den personalrechtlich relevanten Teil verweisen, da (auch wenn sich zum dann endgültig beschlossenen Gesetz einige Details geändert haben) daraus die Problematik und Vordergründigkeit der behaupteten „Verbesserungen“ für die Karriereperspektiven des Mittelbaus gut ersichtlich sind – was wiederum für ein Verständnis der sich abzeichnenden Probleme hilfreich ist.
Änderungen bei den Qualifizierungsvereinbarungen
Grundsätzlich soll in Zukunft die Zahl der Stellen, die für eine QV in Betracht kommen im Entwicklungsplan festgeschrieben werden – das verpflichtet die Universitäten zu einem längerfristigen Planungsprozess (der aber aufgrund der Budgetrelevanz von vergebenen QVs ohnehin gegeben ist) – „in Betracht kommen“ ist auch in einem Ausmaß unkonkret, dass die notwendige Flexibilität bei der tatsächlichen QV-Vergabe gewahrt bleiben wird.
Problematisch wird es ausgerechnet in einem Bereich, der politisch als Karriereförderung des Mittelbaus verkauft wird: Im Rahmen der (schon lange diskutierten und auch nun nicht umgesetzten) Einführung eines Faculty-Modells ("gemeinsame Gruppe aller Universitätslehrer") sollen mehr „Professorenstellen“ für den Mittelbau geschaffen werden: MitarbeiterInnen mit erfüllter QV können/sollen in Zukunft der Professorenkurie angehören. Das ist zwar völlige Augenauswischerei, da diese MitarbeiterInnen dann nur formal der ProfessorenKURIE angehören und sich weder Aufgabenbereich, Dienstpflichen noch ihr Titel ändern.
Jedoch: durch die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zur Professorenkurie wären diese „Professoren light“ bei Wahlen (Senat, Wahl des OEL) bei der Professorenkurie wahlberechtigt, was die dort etablierten und wohlgepflegten Mehrheitsverhältnisse grundlegend verändern würde.
Also lobbyierte die Professorenschaft nach Kräften im Ministerium („die Qualität ist gefährdet“) und erreichte, dass bereits erfüllte QVs für diese „Karrieremodell“ nicht in Frage kommen (Qualität!) sondern nur Personen welche in Zukunft (ganz wichtig: der Zeitpunkt) ein neues (genau: qualitätsgesichertes) QV-Verfahren erfüllt haben. Das Gesetz nennt nun explizit die Durchführung eines internationalen kompetitiven Standards entsprechenden Auswahlverfahrens (das hatten wir schon bisher!), insbesondere ist die Stelle international auszuschreiben. Zum Ergebnis des Auswahlverfahrens sind die UniversitätsprofessorInnen des betreffenden Fachbereichs anzuhören (DA haben wir die Qualitätssicherung).
Allerdings – es geht nicht um Qualität, es geht um Machtverhältnisse und Machterhalt. Und genau aus diesem Grund wird es die „QV neu“ wohl nur in vereinzelten Fällen geben. Um den MitarbeiterInnen auch weiterhin eine Karriereperspektive zu skizzieren und damit das Funktionieren der Universität weiter zu gewährleisten wird (unter einem verträglicheren Namen) eine „QV light“ eingeführt werden mit der im Wesentlichen der status quo fortgeführt wird. Die „Qualitäts-QV“ wird dann nur sparsam und nicht immer nur als Folge der entsprechenden wissenschaftlichen Qualifikation vergeben werden.
Resultat? Die Quadratur des Kreises: man bleibt in der Professorenkurie weitgehend unter sich und sucht sich selber die Mittelbauangehörigen aus, welche „aufsteigen“ dürfen. Man verkauft die Einführung einer „QV light“ als Zugeständnis und Entgegenkommen an den Mittelbau um ihn so vor einem bösen (wenn auch mitverschuldeten) Gesetz zu schützen. UND man hat mit einem potentiellen Stufenmodell QV light – Qualitäts-QV - „richtige“ Professur eine weitere „Karriereebene“ geschaffen um über das reale Problem hinweg zu täuschen dass viele UniversitätsmitarbeiterInnen bereits in ihren 30ern am Ende der Karriereleiter stehen.
Zusammengefasst: die heimischen Universitäten werden entsprechende Adaptierungen ihrer bestehenden Karrieremodelle vornehmen – also die Einführung einer „QV light“ welche sich wohl nicht wesentlich vom jetzigen Modell unterscheiden wird. Unter den oben geschilderten Rahmenbedingungen ist das eine universitäre Notwendigkeit. Die Gefahren für den Mittelbau liegen im Wesentlichen in der Unterfinanzierung der Universitäten (und damit einer reduzierten Anzahl an angebotenen QVs) und nicht in „Verschärfungen“ der Verfahrensrichtlinien – in Bezug auf die Qualität müssen wir uns nicht verstecken.
Und die internationale Ausschreibung der „Qualitäts-QVs“ eröffnet endlich den Weg, auch externe WissenschafterInnen auf Laufbahnstellen zu holen, allerdings ist das dann kein „Upgrade“ einer bestehenden Stelle sondern eine potentiell neue Stelle – welche zwangsläufig auf Kosten des bestehenden Stellenpools geht.PS: In Einklang mit diesem skizzierten Weg wird dieser Teil des neuen UGs auch nicht mit dem ersten Jänner, sondern erst mit 1. Oktober 2016 in Kraft treten.
Änderungen der Kettenvertragsregelung
Auch in Bezug auf die Kettenvertragsregelung finden sich im novellierten UG Änderungen, und das ist natürlich auch für das zu etablierende neue Karrieremodell relevant. Die bisher in §109 angeführten Bestimmungen behalten ihre Gültigkeit:
- Arbeitsverhältnisse können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Arbeitsverhältnisse auf bestimmte Zeit sind … auf höchstens sechs Jahre zu befristen.
- Eine mehrmalige unmittelbar aufeinanderfolgende Befristung ist nur bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten beschäftigt werden, bei ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal sowie bei Ersatzkräften zulässig.
Die Gesamtdauer solcher unmittelbar aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers darf sechs Jahre, im Fall der Teilzeitbeschäftigung acht Jahre nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende einmalige Verlängerung bis zu insgesamt zehn Jahren, im Fall der Teilzeitbeschäftigung bis zu insgesamt zwölf Jahren, ist bei sachlicher Rechtfertigung … zulässig.
Ergänzt werden diese Bestimmungen nun durch zwei weitere Absätze:
- Wechselt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer … in eine andere Verwendung, ist … eine einmalige neuerliche Befristung bis zur Gesamtdauer von sechs Jahren, im Falle der Teilzeitbeschäftigung bis zu acht Jahren, zulässig, wobei die Befristungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 entsprechend zusammenzurechnen sind. Die Höchstgrenzen des Abs. 2 dürfen nicht überschritten werden.
- Eine andere Verwendung im Sinne des Abs. 3 liegt insbesondere dann vor, wenn durch den Wechsel eine weitere Karrierestufe (z. B. Postdoc-Stelle) erreicht wird oder der Wechsel von oder zu einer Stelle im Rahmen eines Drittmittel- oder Forschungsprojekts erfolgt.
- By Ivo
Nachdem wir in den zwei vorigen Beiträgen einen Überblick über die Inhalte der in Begutachtung befindlichen UG-Novelle in Bezug auf Studien- und Organisationsrecht gegeben haben, wenden wir uns in diesem Teil dem Personalrechtlichen zu.
Da waren Insider gespannt, ob es zur angekündigten Umsetzung des schon länger geplanten (und bereits unter BM Gehrer im Regierungsübereinkommen angeführten) Faculty-Modells kommt. Dieses Faculty-Modell ("gemeinsame Gruppe aller Universitätslehrer") sollte die Apartheid-artige und längst nicht mehr zeitgemäße Kurientrennung Professoren/Mittelbau ablösen.
Der reflexartige Widerstand der Professorenschaft war argumentativ schwach ("darunter leidet die Qualität"), wurde aber mit umso größerem Einsatz geführt und so lobbyierten die Professoren was das Zeug hielt (und auch der eine oder andere Rektor aus unserer schönen Stadt soll hier eine unrühmliche Rolle gespielt haben). Das aus Vorentwürfen der UG-Novelle ersichtliche Ergebnis: Nur UniversitätslehrerInnen mit erfüllter Qualifizierungsvereinbarung sollten mit den (jetzigen) Professoren eine gemeinsame Kurie bilden - alle anderen - also selbst Habilitierte ohne QV und auch alle Habilitierten aus dem "alten" (Beamten)Dienstrecht - blieben aus dieser "Faculty" (die damit den Namen längst nicht mehr verdienen würde) ausgesperrt.
Eine unverständliche Regelung - doch auch dieser Unsinn entspricht nicht dem letzten Stand: der Begutachtungsentwurf der Novelle enthält ein völlig wirres, verfahrenstechnisch absurdes und hoch kompliziertes Modell von "wenn-dann" und "wäre/könnte". Unter dem Strich: alles bleibt wie es ist, aber die grundsätzliche Möglichkeit den einen oder anderen "Mittelbauer" in die Professorenkurie überzuführen besteht… aber nur wenn die Professoren das bei dieser bestimmten Person auch wollen.
- By Ivo
