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Die Zukunft des Karrieremodells

Als Folge der beschlossenen Novellierung des Universitätsgesetzes kommt es zu einigen grundsätzlichen Änderungen in Bezug auf die Eckpfeiler des universitären Karrieremodells, nämlich der Qualifizierungsvereinbarungen und der Kettenvertragsregelung. Als Folge dieser Änderungen wird es auch zu inneruniversitären Anpassungen des Karrieremodells kommen (müssen) – wir erklären die Entstehungsgeschichte und geben einen Überblick.

Als im August der Begutachtungsentwurf zur geplanten UG-Novelle vorlag, veröffentlichten wir im AMM-Blog dazu eine ausführliche Zusammenfassung, gegliedert in die Bereiche Studien-, Organisations- und Personalrecht. Wir dürfen hier nochmals insbesonders auf den personalrechtlich relevanten Teil verweisen, da (auch wenn sich zum dann endgültig beschlossenen Gesetz einige Details geändert haben) daraus die Problematik und Vordergründigkeit der behaupteten „Verbesserungen“ für die Karriereperspektiven des Mittelbaus gut ersichtlich sind – was wiederum für ein Verständnis der sich abzeichnenden Probleme hilfreich ist.

Änderungen bei den Qualifizierungsvereinbarungen

Grundsätzlich soll in Zukunft die Zahl der Stellen, die für eine QV in Betracht kommen im Entwicklungsplan festgeschrieben werden – das verpflichtet die Universitäten zu einem längerfristigen Planungsprozess (der aber aufgrund der Budgetrelevanz von vergebenen QVs ohnehin gegeben ist) – „in Betracht kommen“ ist auch in einem Ausmaß unkonkret, dass die notwendige Flexibilität bei der tatsächlichen QV-Vergabe gewahrt bleiben wird.

Problematisch wird es ausgerechnet in einem Bereich, der politisch als Karriereförderung des Mittelbaus verkauft wird: Im Rahmen der (schon lange diskutierten und auch nun nicht umgesetzten) Einführung eines Faculty-Modells ("gemeinsame Gruppe aller Universitätslehrer") sollen mehr „Professorenstellen“ für den Mittelbau geschaffen werden: MitarbeiterInnen mit erfüllter QV können/sollen in Zukunft der Professorenkurie angehören. Das ist zwar völlige Augenauswischerei, da diese MitarbeiterInnen dann nur formal der ProfessorenKURIE angehören und sich weder Aufgabenbereich, Dienstpflichen noch ihr Titel ändern.
Jedoch: durch die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zur Professorenkurie wären diese „Professoren light“ bei Wahlen (Senat, Wahl des OEL) bei der Professorenkurie wahlberechtigt, was die dort etablierten und wohlgepflegten Mehrheitsverhältnisse grundlegend verändern würde.
Also lobbyierte die Professorenschaft nach Kräften im Ministerium („die Qualität ist gefährdet“) und erreichte, dass bereits erfüllte QVs für diese „Karrieremodell“ nicht in Frage kommen (Qualität!) sondern nur Personen welche in Zukunft (ganz wichtig: der Zeitpunkt) ein neues (genau: qualitätsgesichertes) QV-Verfahren erfüllt haben. Das Gesetz nennt nun explizit die Durchführung eines internationalen kompetitiven Standards entsprechenden Auswahlverfahrens (das hatten wir schon bisher!), insbesondere ist die Stelle international auszuschreiben. Zum Ergebnis des Auswahlverfahrens sind die UniversitätsprofessorInnen des betreffenden Fachbereichs anzuhören (DA haben wir die Qualitätssicherung).
Allerdings – es geht nicht um Qualität, es geht um Machtverhältnisse und Machterhalt. Und genau aus diesem Grund wird es die „QV neu“ wohl nur in vereinzelten Fällen geben. Um den MitarbeiterInnen auch weiterhin eine Karriereperspektive zu skizzieren und damit das Funktionieren der Universität weiter zu gewährleisten wird (unter einem verträglicheren Namen) eine „QV light“ eingeführt werden mit der im Wesentlichen der status quo fortgeführt wird. Die „Qualitäts-QV“ wird dann nur sparsam und nicht immer nur als Folge der entsprechenden wissenschaftlichen Qualifikation vergeben werden.
Resultat? Die Quadratur des Kreises: man bleibt in der Professorenkurie weitgehend unter sich und sucht sich selber die Mittelbauangehörigen aus, welche „aufsteigen“ dürfen. Man verkauft die Einführung einer „QV light“ als Zugeständnis und Entgegenkommen an den Mittelbau um ihn so vor einem bösen (wenn auch mitverschuldeten) Gesetz zu schützen. UND man hat mit einem potentiellen Stufenmodell QV light – Qualitäts-QV - „richtige“ Professur eine weitere „Karriereebene“ geschaffen um über das reale Problem hinweg zu täuschen dass viele UniversitätsmitarbeiterInnen bereits in ihren 30ern am Ende der Karriereleiter stehen.

Zusammengefasst: die heimischen Universitäten werden entsprechende Adaptierungen ihrer bestehenden Karrieremodelle vornehmen – also die Einführung einer „QV light“ welche sich wohl nicht wesentlich vom jetzigen Modell unterscheiden wird. Unter den oben geschilderten Rahmenbedingungen ist das eine universitäre Notwendigkeit. Die Gefahren für den Mittelbau liegen im Wesentlichen in der Unterfinanzierung der Universitäten (und damit einer reduzierten Anzahl an angebotenen QVs) und nicht in „Verschärfungen“ der Verfahrensrichtlinien – in Bezug auf die Qualität müssen wir uns nicht verstecken.
Und die internationale Ausschreibung der „Qualitäts-QVs“ eröffnet endlich den Weg, auch externe WissenschafterInnen auf Laufbahnstellen zu holen, allerdings ist das dann kein „Upgrade“ einer bestehenden Stelle sondern eine potentiell neue Stelle – welche zwangsläufig auf Kosten des bestehenden Stellenpools geht.
PS: In Einklang mit diesem skizzierten Weg wird dieser Teil des neuen UGs auch nicht mit dem ersten Jänner, sondern erst mit 1. Oktober 2016 in Kraft treten.

Änderungen der Kettenvertragsregelung

Auch in Bezug auf die Kettenvertragsregelung finden sich im novellierten UG Änderungen, und das ist natürlich auch für das zu etablierende neue Karrieremodell relevant. Die bisher in §109 angeführten Bestimmungen behalten ihre Gültigkeit:

  1. Arbeitsverhältnisse können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Arbeitsverhältnisse auf bestimmte Zeit sind … auf höchstens sechs Jahre zu befristen.
  2. Eine mehrmalige unmittelbar aufeinanderfolgende Befristung ist nur bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten beschäftigt werden, bei ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal sowie bei Ersatzkräften zulässig.
    Die Gesamtdauer solcher unmittelbar aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers darf sechs Jahre, im Fall der Teilzeitbeschäftigung acht Jahre nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende einmalige Verlängerung bis zu insgesamt zehn Jahren, im Fall der Teilzeitbeschäftigung bis zu insgesamt zwölf Jahren, ist bei sachlicher Rechtfertigung … zulässig.

Ergänzt werden diese Bestimmungen nun durch zwei weitere Absätze:

  1. Wechselt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer … in eine andere Verwendung, ist … eine einmalige neuerliche Befristung bis zur Gesamtdauer von sechs Jahren, im Falle der Teilzeitbeschäftigung bis zu acht Jahren, zulässig, wobei die Befristungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 entsprechend zusammenzurechnen sind. Die Höchstgrenzen des Abs. 2 dürfen nicht überschritten werden.
  2. Eine andere Verwendung im Sinne des Abs. 3 liegt insbesondere dann vor, wenn durch den Wechsel eine weitere Karrierestufe (z. B. Postdoc-Stelle) erreicht wird oder der Wechsel von oder zu einer Stelle im Rahmen eines Drittmittel- oder Forschungsprojekts erfolgt.
Ivo By Ivo
Ivo
25. Dezember 2015

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UG-Novelle: die Faculty-Pflanzerei

Nachdem wir in den zwei vorigen Beiträgen einen Überblick über die Inhalte der in Begutachtung befindlichen UG-Novelle in Bezug auf Studien- und Organisationsrecht gegeben haben, wenden wir uns in diesem Teil dem Personalrechtlichen zu.
Da waren Insider gespannt, ob es zur angekündigten Umsetzung des schon länger geplanten (und bereits unter BM Gehrer im Regierungsübereinkommen angeführten) Faculty-Modells kommt. Dieses Faculty-Modell ("gemeinsame Gruppe aller Universitätslehrer") sollte die Apartheid-artige und längst nicht mehr zeitgemäße Kurientrennung Professoren/Mittelbau ablösen.
Der reflexartige Widerstand der Professorenschaft war argumentativ schwach ("darunter leidet die Qualität"), wurde aber mit umso größerem Einsatz geführt und so lobbyierten die Professoren was das Zeug hielt (und auch der eine oder andere Rektor aus unserer schönen Stadt soll hier eine unrühmliche Rolle gespielt haben). Das aus Vorentwürfen der UG-Novelle ersichtliche Ergebnis: Nur UniversitätslehrerInnen mit erfüllter Qualifizierungsvereinbarung sollten mit den (jetzigen) Professoren eine gemeinsame Kurie bilden - alle anderen - also selbst Habilitierte ohne QV und auch alle Habilitierten aus dem "alten" (Beamten)Dienstrecht - blieben aus dieser "Faculty" (die damit den Namen längst nicht mehr verdienen würde) ausgesperrt.
Eine unverständliche Regelung - doch auch dieser Unsinn entspricht nicht dem letzten Stand: der Begutachtungsentwurf der Novelle enthält ein völlig wirres, verfahrenstechnisch absurdes und hoch kompliziertes Modell von "wenn-dann" und "wäre/könnte". Unter dem Strich: alles bleibt wie es ist, aber die grundsätzliche Möglichkeit den einen oder anderen "Mittelbauer" in die Professorenkurie überzuführen besteht… aber nur wenn die Professoren das bei dieser bestimmten Person auch wollen.

Ivo By Ivo
Ivo
20. August 2015

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UG-Novelle: Organisationsrechtliche Änderungen

Teil zwei unserer kommentierten Zusammenfassung der geplanten Novelle des Universitätsgesetzes, diesmal zu den organisationsrechtlichen Änderungen.
Was soll hier die Zukunft bringen? Manche der beabsichtigten Änderungen unterwandern (wieder einmal) die Autonomie der Universitäten - so sollen Kreditaufnahmen durch Universitäten nur nach Genehmigung durch das Ministerium möglich sein, der Entwicklungsplan soll sich an den Leistungsvereinbarungen orientieren (!) wodurch er de facto komplett der Mitbestimmung durch den Senat (als einzig demokratisch legitimiertes Leitungsgremium der Universität) entzogen wäre.
Die "Abkühlphase" für ehemalige Politiker (dürfen erst nach 4 Jahren einem UniRat angehören) soll nun auch auf ehemalige Rektoren ausgedehnt werden.
Und in Berufungskommissionen sollen künftig auch Angehörige anderer Universitäten oder postsekundärer Bildungseinrichtungen vertreten sein können.

Entwicklungsplan

  • Der Entwicklungsplan soll nun mittels rollierender Planung für die zwei kommenden Leistungsvereinbarungsperioden erstellt werden und hat sich "an Inhalt und Aufbau der Leistungsvereinbarung zu orientieren".

Letzteres ist insofern bedenklich (und absurd), als der Entwicklungsplan ein universitätseigenes Instrument darstellt in dessen Erstellung und Beschluss alle Leitungsorgane der Universität (Rektorat, Senat, UniRat) eingebunden sind. Jede "Orientierung" an einer (vom Rektor mit dem Ministerium geschlossenen) Leistungsvereinbarung beschränkt die Mitwirkung der universitären Leitungsorgane stark und stellt letztlich einen Eingriff in die Universitätsautonomie dar.

  • Der Entwicklungsplan hat weiters neben einer Beschreibung der Personalentwicklung und Personalstrategie auch die Zahl der UniversitätsprofessorInnen gemäß §§ 98 und 99 zu beinhalten sowie die Anzahl jener Stellen, die für eine Qualifizierungsvereinbarung "in Betracht kommen".

Dass im Entwicklungsplan nun auch die Professuren nach §99 enthalten sein sollen, ist an sich begrüßenswert da diese Professuren an der MedUni Wien bislang unter größtmöglicher Vertraulichkeit und ohne strukturelle bzw. universitätsstrategische Notwendigkeit vergeben wurden. Das Grundproblem dieser Professuren wird damit jedoch nicht gelöst: nämlich die fehlende Transparenz bei Ausschreibung (die fehlt auch bei §98) und Besetzung (freihändige Vergabe durch den Rektor).
Die Unverbindlichkeit der Formulierung "für eine QV in Betracht zu kommen" lässt die Sinnhaftigkeit einer solchen Regelung nicht erkennen. Die Karriereplanung des Mittelbaus wird dadurch sicher nicht gefördert.

Universitätsrat:

  • Für Mitglieder des UniRats soll auch künftig die schon bestehende vierjährige Sperrfrist für ehemalige Politiker gelten. Zusätzlich soll diese auf die Rektoren (nicht aber Vizerektoren) der jeweiligen Universität ausgedehnt werden. Weiters sollen im UniRat künftig keine Mitglieder der Schiedskommission der Universität und keine Mitglieder eines obersten Organs einer anderen Universität vertreten sein.

Bislang war es erlaubt, dass Senatsmitglieder einer Universität in "fremden" Uniräten saßen und - auch hier war die MedUni Wien unrühmlicher Vorreiter - es war gesetzlich auch nicht untersagt als Vizerektorin der MedUni Wien im UniRat einer anderen (durchaus konkurrierenden, in diesem konkreten Fall MedUni Innsbruck) Universität zu sitzen. Also eine eindeutig notwendige Modifizierung. Dass ehemalige Rektoren hier zumindest eine "Abkühlphase" durchmachen müssen bevor sie an der eigenen Universität UniRat werden können, scheint vernünftig.

  • Die Mitglieder des Universitätsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes, die vom Universitätsrat festzusetzen ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung Obergrenzen für die Vergütung festzusetzen, wobei für Gruppen von Universitäten unterschiedliche Obergrenzen festgelegt werden können.

Neu ist hier nur die beabsichtigte Einführung einer Obergrenze, damit ist das eine halbherzige Augenauswischerei anstatt am völlig absurden Grundproblem anzusetzen welches lautet: Der UniRat setzt weiterhin sein eigenes Gehalt fest.

Genehmigungsvorbehalt des Ministeriums bei Krediten

  • Vor dem Eingehen von Haftungen oder vor der Aufnahme von Krediten ab einer Betragsgrenze von 10 Millionen Euro soll zukünftig die Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers einzuholen sein.
Ivo By Ivo
Ivo
19. August 2015

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UG-Novelle: Studienrechtliche Änderungen

In der Begutachtungsphase befindet sich eine Novelle des Universitätsgesetzes - wir fassen hier kurz kommentiert zusammen, was an Neuerungen geplant ist. Nicht nur aufgrund der besseren Lesbarkeit teilen wir diesen Überblick in die unterschiedlichen Thematiken (Studium, Organisationsrecht, Personalrecht).
Den Originaltext dieser Novelle haben wir unter AMM/Links als pdf zur Verfügung gestellt. In diesem ersten Teil also die beabsichtigten Änderungen im Studienrecht. Interessant (wenn auch nicht auf den ersten Blick ersichtlich): die Zahl der Studienplätze im Bereich der Human- und Zahnmedizin soll erhöht werden (selbst wenn man einen Vollausbau von Linz einrechnet). Weiters: halbherzige Bestimmungen zu studentischen Plagiaten, "Prüfungseinsicht" nun auch für die Eignungstests im Rahmen der Aufnahmeverfahren und längere Passagen zur Studienplatzfinanzierung (die es aber nichts desto trotz auch weiterhin nicht geben wird). Das KPJ und Regelungen zur Aufwandsentschädigung sollen in das UG aufgenommen werden.

Plagiarismus

  • Bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten) kann das Rektorat einen Ausschluss vom Studium für höchstens zwei Semestern (!) verfügen.

Es bleibt völlig unklar, was mit dieser Regelung erreicht werden soll: ein Ausschluss vom Studium für (maximal) zwei Semester bei schwerem (wissenschaftlichen) Fehlverhalten hilft sicherlich nicht die gewünschte Kultur der StudienabsolventInnen der jeweiligen Universität zu sichern sondern stellt letztlich eine rein wirtschaftliche Sanktionierung dar.

Studienplätze

  • Für die Studien der Human- und Zahnmedizin (aber entsprechende Regelungen /Zahlen werden auch für Psychologie sowie Veterinärmedizin angegeben) muss im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung eine Zahl von bis zu 2000 Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienjahr und Studienfeld österreichweit ansteigend zur Verfügung gestellt werden.

"Bis zu" bezieht sich offenbar auf den Zeitrahmen bis zur Vollumsetzung (und nicht auf die tatsächlich umzusetzende Zahl). Die genannte Anzahl von Studienanfängern ist mit Linz (auch in der beabsichtigten Endausbaustufe) NICHT zu erreichen; hier klafft eine Lücke von zumindest 200 Plätzen. Es ist - nicht nur angesichts der aktuellen budgetären Rahmenbedingungen - völlig unklar wie eine solche Erhöhung der Zahl der Studienplätze umgesetzt werden soll. § 71d hilft hier auch nicht weiter, da demnach der Zugang ENTWEDER durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung ODER durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränkt werden kann.

Rechtsschutz bei Prüfungen

  • Den Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren (sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung), dies umfasst explizit auch die Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.

Das wahrhaft Interessante hier ist wahrscheinlich gar nicht die Frage, wieso MC Fragen von dieser Regelung ausgenommen sind, sondern eine Urheberrechtsfrage: die Urheberrechte der Prüfungsfragen liegen bei den Fragenautoren und um dieses Problem zu umschiffen, sehen die "neueren" Personalverträge an der MUW auch eine Abtretung dieser Rechte vor. Faktum ist aber, dass eine Vielzahl von Universitätslehrenden nach wie vor über dieses Urheberrecht an ihren Fragen verfügen, das Recht auf Vervielfältigung wird auch in diesem Zusammenhang zu diskutieren sein.

  • Im Zuge des Aufnahmeverfahrens muss ebenfalls Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle gewährt werden. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Im Rahmen der Einsichtnahme ist auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung zu geben.

Hier also Einsicht, aber keine Vervielfältigung. "Eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung" klingt nett, ist angesichts der enormen Anzahl von Studienwerbern jedoch völlig unpraktikabel.

Ivo By Ivo
Ivo
18. August 2015

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