• Im Rahmen des beispiellosen Konflikts von US-Präsident Trump (vor allem) mit Universitäten der Ivy-League wurde Harvard ein Verbot der Aufnahme ausländischer Studenten angedroht – und im Jahr 2025 tatsächlich zeitweise auferlegt. Betroffen war dabei nicht nur die Aufnahme, sondern auch die Weiterinskription, über 7.000 internationale Harvard-Studierende standen kurzfristig vor der Exmatrikulation. Harvard setzte sich mit rechtlichen Schritten gegen diese Maßnahme zur Wehr und erwirkte eine einstweilige Verfügung, die den Ausschluss vorerst verhinderte.

    Die US-Regierung rechtfertigte ihre Pläne mit angeblichen Defiziten bei der Sicherung „amerikanischer Werte“ und forderte, Harvard solle Herkunft und Aktivitäten internationaler Studierender offenlegen. Besonders in den Fokus rückten chinesische Studierende: US-Außenminister Marco Rubio kündigte nun an, künftig „aggressiv“ gegen Studierende mit Verbindungen zur Kommunistischen Partei oder aus sensiblen Technologiebereichen vorzugehen. Dies betraf potenziell mehrere hunderttausend Studierende landesweit – angesichts der Tatsache, dass allein an Harvard etwa ein Viertel aller Studierenden aus dem Ausland stammt und internationale Studierende für US-Universitäten eine zentrale Einnahmequelle darstellen.

    Nicht übersehen sollte in diesem Zusammenhang werden, dass auch in der EU die Sorge vor – speziell chinesischer – ausländischer Einflussnahme und Spionage im letzten Jahr spürbar zugenommen hat. So veröffentlichte die EU veröffentlichte im Frühjahr 2024 eine „Empfehlung zur Forschungssicherheit“, in der erstmals systematische Schutzmaßnahmen für kritische Forschungsbereiche wie KI, Quantenwissenschaften oder Biotechnologie eingefordert werden. Formuliertes Ziel ist, dass Universitäten und Sicherheitsbehörden enger zusammenarbeiten und – ähnlich wie in den USA – sensiblere Überprüfungen von Kooperationen, Forschungsprojekten und auch von einzelnen Personen etablieren.

    In Österreich wurden diese Vorgaben in den aktuellen Leistungsvereinbarungen der Universitäten mit dem Bildungsministerium teilweise konkret aufgegriffen. So verpflichteten sich unter anderem die Universität Wien und die TU Graz erstmals zu präventiven Maßnahmen gegen ausländische Einflussnahme: Risikoanalysen für internationale Kooperationen, interne Sicherheitschecks für sensible Forschungsprojekte und die Benennung von Ansprechpartnern für Verdachtsfälle sind nun verbindlicher Teil der Hochschulverträge, wobei China oder einzelne Nationalitäten nicht ausdrücklich genannt werden.

    Die Sorge der Mittelbauvertreter (nicht nur an den betroffenen Universitäten) war, dass die Verantwortung für den "Sicherheitsstatus" der ausländischen Phd- und Post Doc ForscherInnen dann auf die Betreuerinnen und Betreuer dieser Arbeiten abgeschoben würde.

  • Die Europäische Kommission hat im April 2025 Leitlinien für den verantwortungsvollen Umgang mit generativer Künstlicher Intelligenz (KI) in der wissenschaftlichen Forschung veröffentlicht. Diese Leitlinien dienen als ethisch-normative Orientierung für Forschende, Forschungseinrichtungen und Förderorganisationen. Ihr Ziel ist es, einen ethisch fundierten und verantwortungsbewussten Einsatz von generativer KI zu fördern – ohne dabei starre oder pauschale Regulierungen vorzugeben. Stattdessen bieten sie differenzierte Empfehlungen, die sowohl die Chancen dieser Technologie als auch ihre Risiken beleuchten.

    Als „Living Guidelines“ verstehen sie sich als ein dynamisches Dokument, das angesichts der rasanten technischen Entwicklung regelmäßig aktualisiert wird und durch Feedback aus der Forschungscommunity weiterentwickelt werden kann.

    Grundprinzipien

    Den Leitlinien liegen vier Grundprinzipien zugrunde, welche die ethische Basis des KI-Einsatzes in der Forschung definieren:

    • Zuverlässigkeit: Sicherstellung der wissenschaftlichen Qualität und Robustheit der Forschung. Die Anwendung generativer KI soll so erfolgen, dass Forschungsdesign, Methodik, Analyse und Ressourcen verlässlich bleiben. Insbesondere müssen die von KI erzeugten Informationen auf ihre Korrektheit und Reproduzierbarkeit überprüft werden. Forschende sollten sich der möglichen Verzerrungen und Ungenauigkeiten bewusst sein (z.B. durch unausgewogene Trainingsdaten) und Diskriminierungstendenzen proaktiv entgegenwirken, um wissenschaftliche Integrität zu wahren.
    • Ehrlichkeit: Transparenz und Aufrichtigkeit in allen Phasen des Forschungsprozesses, von der Planung über Durchführung und Begutachtung bis zur Publikation. Forschende sollen fair, gründlich und unparteiisch handeln und offenlegen, wenn und wie generative KI in der Forschung eingesetzt wurde. Dieses Prinzip fordert die deutliche Kennzeichnung KI-generierter Inhalte und die ehrliche Berichterstattung über Methoden, um Vertrauen in die Forschung zu erhalten.
    • Respekt: Ein verantwortungsvoller KI-Einsatz berücksichtigt die Grenzen und Nebenwirkungen der Technologie. Dazu gehören der ökologische Fußabdruck generativer KI-Systeme sowie gesellschaftliche Effekte wie Bias, mangelnde Diversität, Diskriminierungsgefahren, Fairness und die Vermeidung von Schäden. Respekt bedeutet auch, Informationen sorgfältig zu handhaben: Privatsphäre, Vertraulichkeit und Urheber- bzw. geistige Eigentumsrechte sind zu schützen, und fremde Leistungen sowie Quellen sind angemessen zu zitieren.
    • Verantwortung: Rechenschaftspflicht für den gesamten Forschungsprozess von der Idee bis zur Veröffentlichung und darüber hinaus. Forschende und Institutionen übernehmen Verantwortung für Training, Betreuung und die organisatorische Umsetzung von Forschung sowie für die breiteren gesellschaftlichen Auswirkungen ihrer Arbeit. Insbesondere bleibt menschliche Kontrolle oberstes Gebot: Forscherinnen und Forscher tragen die Verantwortung für sämtliche Resultate, die sie mithilfe von KI erzielen, und sie behalten stets die letzte Entscheidungsgewalt. Generative KI darf Werkzeuge bereitstellen, aber niemals die Autorschaft oder Entscheidungsverantwortung übernehmen – diese liegen ausschließlich bei den menschlichen Forschenden.

    Empfehlungen für Forscherinnen und Forscher

    Um generative KI verantwortungsvoll in der Forschung einzusetzen, richten sich die Leitlinien zunächst direkt an Forscherinnen und Forscher. Ihnen wird insbesondere empfohlen:

    • Verantwortung beibehalten: Die primäre Verantwortung für alle wissenschaftlichen Ergebnisse bleibt bei den Forschenden selbst – auch wenn KI-Tools genutzt werden. Wissenschaftlerinnen müssen für die Integrität jeder Information, die durch oder mit Unterstützung von KI generiert wurde, einstehen. Sie sollten Ergebnisse aus KI stets kritisch hinterfragen und validieren, da solche Systeme fehlerhafte oder irreführende Inhalte (etwa Halluzinationen oder falsche Zitate) produzieren können. Wichtig ist, dass KI-Systeme niemals als (Ko-)Autorinnen gelten: Autorschaft impliziert intentionale Zuschreibung und Verantwortung, die ausschließlich Menschen vorbehalten ist. Forschende müssen also die durch KI gewonnenen Erkenntnisse eigenständig prüfen und in ihre Arbeit verantwortungsvoll integrieren.
    • Transparenz beim KI-Einsatz: Der Einsatz von generativer KI im Forschungsprozess soll offengelegt werden. Forschende sollten klar benennen, welche KI-Werkzeuge sie substanziell genutzt haben und in welchen Phasen (z.B. bei Literaturrecherche, Datenauswertung oder Textentwurf). Wird KI maßgeblich in der Forschung eingesetzt, gehört dieser Umstand transparent in Publikationen, Berichten oder Bewerbungen kommuniziert. Zudem sollen die Grenzen der verwendeten KI-Modelle offengelegt und deren Einfluss auf Ergebnisse diskutiert werden. Indem Forscher die Zuverlässigkeit und Reproduzierbarkeit KI-generierter Resultate überprüfen und auf potentielle Bias oder Unschärfen hinweisen, wahren sie Transparenz und wissenschaftliche Nachvollziehbarkeit.
    • Schutz von Privatsphäre und Vertraulichkeit: Beim Umgang mit sensiblen oder vertraulichen Informationen ist besondere Vorsicht geboten. Eingaben in generative KI (z.B. Texte, Daten, Bilder oder sonstige unveröffentlichte Forschungsergebnisse) können vom KI-Anbieter mitgespeichert oder weiterverwendet werden (etwa zum Training von Modellen). Deshalb sollten Forschende keine vertraulichen Daten oder unveröffentlichten Forschungsergebnisse ungeprüft in externe KI-Systeme eingeben, sofern nicht sichergestellt ist, dass diese Daten weder weitergereicht noch für andere Zwecke (wie zukünftiges Training) genutzt werden. Insbesondere personenbezogene Daten Dritter dürfen nur dann in KI-Tools eingespeist werden, wenn die betroffenen Personen dem zugestimmt haben und die Nutzung mit geltenden Datenschutzregeln (insb. der EU-Datenschutz-Grundverordnung) vereinbar ist. Forschende sind angehalten, sich über die technischen, ethischen und sicherheitstechnischen Implikationen der von ihnen genutzten KI-Dienste zu informieren – etwa wer den Dienst betreibt (öffentlich, privat, kommerziell), wo die Daten verarbeitet werden und welche Nutzungsbedingungen gelten. Institutionelle Richtlinien und Datenschutzeinstellungen der Tools sollten beachtet werden, um Vertraulichkeit und geistige Eigentumsrechte zu wahren.
    • Einhaltung rechtlicher Vorgaben: Generative KI in der Forschung ist stets im Rahmen der anwendbaren nationalen, europäischen und internationalen Gesetze zu nutzen – insbesondere hinsichtlich Urheberrecht und Datenschutz. Forschende müssen darauf achten, dass KI-Outputs nicht unbeabsichtigt Plagiate erzeugen. Wenn KI z.B. Text, Code oder Bilder liefert, die auf den Werken Dritter basieren, sind diese Quellen zu erkennen und ordnungsgemäß zu zitieren, um die Urheberschaft anderer zu respektieren. Auch dürfen KI-Modelle nicht dazu verwendet werden, Forschungsdaten zu fälschen oder zu manipulieren – wissenschaftliche Redlichkeit bleibt oberstes Gebot. Sollte ein generatives KI-System personenbezogene Daten im Output produzieren (etwa indem es aus Trainingsdaten etwas reproduziert, das jemanden identifiziert), müssen Forschende verantwortungsvoll damit umgehen und die Datenschutzvorschriften strikt einhalten. Die Wahrung von Autorenrechten und der Schutz sensibler Informationen gelten also gleichermaßen für mittels KI generierte Inhalte wie für konventionell erzeugte.
    • Kompetenzen und Bewusstsein ausbauen: Angesichts der schnellen Weiterentwicklung generativer KI sollten Forschende sich kontinuierlich fortbilden, um diese Werkzeuge optimal und verantwortungsvoll zu nutzen. Die Leitlinien empfehlen, verfügbare Schulungen und Trainings wahrzunehmen, um z.B. effektiv zu prompten (Eingabeanweisungen zu formulieren), Ausgaben korrekt zu interpretieren und etwaige Fehlentwicklungen zu erkennen. Forscherinnen sollten sich regelmäßig über neue Funktionen und bewährte Verfahren im Umgang mit KI informieren und einen Erfahrungsaustausch mit Kolleginnen pflegen, um voneinander zu lernen.
    • KI nicht für sensible Bewertungsaufgaben einsetzen: Die Leitlinien raten dringend davon ab, generative KI für sensible Aufgaben der wissenschaftlichen Qualitätssicherung oder Bewertung substanziell einzusetzen – etwa bei Peer-Reviews, Gutachten oder der Bewertung von Forschungsanträgen. Solche Kernaufgaben erfordern menschliches Urteil, Fairness und Vertraulichkeit, die durch KI nicht garantiert werden können. Der Verzicht auf KI in diesen Bereichen verhindert zum einen mögliche Verzerrungen oder Fehlurteile, die durch die bekannten Limitationen aktueller Modelle (Halluzinationen, Bias etc.) entstehen könnten. Zum anderen schützt er das geistige Eigentum und die Originalität wissenschaftlicher Arbeiten: Würde man z.B. ein unveröffentlichtes Manuskript einer KI zur Begutachtung anvertrauen, bestünde das Risiko, dass dessen Inhalte ins Training künftiger Modelle einfließen oder anderweitig ungeklärt wiederverwendet werden. Durch Zurückhaltung beim KI-Einsatz in solchen heiklen Prozessen stellen Forschende sicher, dass Transparenz, Fairness und Vertrauen im wissenschaftlichen Bewertungssystem erhalten bleiben.

    Empfehlungen für Forschungseinrichtungen

    Auch Forschungseinrichtungen – wie Universitäten, Institute und andere wissenschaftliche Organisationen – spielen eine entscheidende Rolle beim verantwortungsvollen Einsatz von KI. Die Leitlinien empfehlen daher, dass Einrichtungen als Rahmengeber geeignete Maßnahmen ergreifen. Forschungseinrichtungen sollten insbesondere:

    • eine Kultur des verantwortungsvollen KI-Einsatzes fördern: Einrichtungen sollten aktiv eine Organisationskultur etablieren, die den verantwortungsvollen Umgang mit generativer KI unterstützt. Konkret bedeutet dies, Richtlinien und Schulungen bereitzustellen, damit Mitarbeitende aller Karrierestufen den kompetenten Umgang mit KI erlernen. Schulungsinhalte sollten unter anderem das Prüfen von KI-Ergebnissen, den Schutz der Privatsphäre, den Abbau von Verzerrungen sowie den Erhalt von Urheberrechten und vertraulichem Wissen abdecken. Zudem sollen Forschungseinrichtungen ein Vertrauensklima schaffen, in dem Forschende sich trauen können, den Einsatz von KI-Assistenz in ihrer Arbeit offen zuzugeben, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen. Transparenz über KI-Nutzung darf nicht sanktioniert, sondern sollte als Teil guter wissenschaftlicher Praxis verstanden werden. Schließlich obliegt es den Institutionen, interne Leitfäden auszuarbeiten und Support anzubieten, um die Einhaltung rechtlicher und ethischer Anforderungen sicherzustellen – etwa im Hinblick auf Datenschutzgesetze, Urheberrechte oder ethische Prüfverfahren.
    • Einsatz und Entwicklung von KI systematisch beobachten: Forschungseinrichtungen sollten die Nutzung von generativer KI in ihren Reihen aktiv nachverfolgen und evaluieren. Dies beinhaltet, einen Überblick darüber zu behalten, welche KI-Systeme in welchen Bereichen der Forschung verwendet werden und wie sie sich weiterentwickeln. Solches Monitoring kann der Organisation vielfältig nutzen: Zum einen können die gewonnenen Erkenntnisse dazu dienen, bedarfsgerechte Schulungen zu konzipieren und herauszufinden, wo zusätzlicher Support nötig ist. Zum anderen hilft die Dokumentation der KI-Nutzung, mögliche Missbräuche oder Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen und gegenzusteuern. Die Leitlinien regen an, diese Erfahrungen auch mit der wissenschaftlichen Gemeinschaft zu teilen, um gemeinsam vom Lernprozess zu profitieren. Ferner sollten Einrichtungen die technischen Grenzen und Leistungsfähigkeit der eingesetzten KI-Werkzeuge analysieren und ihren Forschenden entsprechendes Feedback sowie Empfehlungen geben – beispielsweise welche Modelle sich für welche Aufgaben eignen oder wo Vorsicht geboten ist.
    • Leitlinien und Standards institutionell verankern: Die generischen Empfehlungen dieser EU-Leitlinien sollten nach Möglichkeit in die internen Regelwerke der Forschungseinrichtungen integriert oder daran ausgerichtet werden. Das heißt, Einrichtungen sollten ihre bestehenden Richtlinien zu guter wissenschaftlicher Praxis und Ethik um Aspekte des KI-Einsatzes ergänzen oder diese Leitlinien direkt als Referenz heranziehen. Idealerweise werden dabei die Forschenden und weiteren Stakeholder der Organisation einbezogen – zum Beispiel durch offene Diskussionen oder Workshops über den sinnvollen Gebrauch von generativer KI. Die Leitlinien der EU können als Grundlage für den Dialog dienen.
    • Vertrauenswürdige KI-Infrastruktur bereitstellen: Wann immer möglich, sollten Forschungseinrichtungen erwägen, generative KI-Tools unter eigener Kontrolle bereitzustellen, etwa lokal gehostete Modelle oder Cloud-Dienste, die von vertrauenswürdigen Partnern betrieben werden. Indem Institutionen KI-Werkzeuge selbst verwalten (oder über verlässliche Dritte, z.B. europäische Plattformen, bereitstellen), schaffen sie eine Umgebung, in der Forschende sensible wissenschaftliche Daten nutzen können, ohne diese an unbekannte externe Anbieter weiterzugeben. Dies erhöht den Schutz von Daten und Vertraulichkeit erheblich.

    Empfehlungen für Forschungsförderorganisationen

    Schließlich richten sich die Leitlinien auch an Forschungsförderorganisationen und Förderinstitutionen. Diese Organisationen haben durch ihre Förderpolitik und Bewertungskriterien erheblichen Einfluss darauf, wie KI in der Forschung eingesetzt wird. Die Leitlinien schlagen vor, dass Forschungsförderer folgende gute Praktiken übernehmen:

    • Verantwortungsvollen KI-Einsatz gezielt fördern: Förderinstitutionen sollten ihre Programme und Förderinstrumente so gestalten, dass sie den ethischen und verantwortungsvollen Einsatz von generativer KI in Forschungsprojekten unterstützen. Konkret kann dies bedeuten, dass Ausschreibungen und Förderbedingungen offen dafür sind, KI-Technologien sinnvoll einzusetzen, solange dies im Einklang mit wissenschaftlichen Qualitätsstandards und Ethik erfolgt. Förderorganisationen können positiv bewerten, wenn Projekte KI nutzen, um ambitionierte Forschungsziele zu erreichen, sofern die Antragstellenden darlegen, dass sie dies reflektiert und regelkonform tun. Gleichzeitig müssen Förderer sicherstellen, dass alle geförderten Vorhaben die geltenden nationalen und EU-Vorschriften einhalten – etwa Datenschutzgesetze oder Urheberrechtsbestimmungen – und den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis beim KI-Einsatz folgen. In ihren Leitlinien gegenüber Geförderten sollten sie klar kommunizieren, dass generative KI-Technologien willkommen sind, aber nur im Rahmen von ethisch und rechtlich einwandfreiem Vorgehen.
    • Eigenen KI-Einsatz verantwortungsvoll überprüfen: Förderorganisationen sollten auch in ihren internen Abläufen generative KI nur mit großer Umsicht einsetzen und damit eine Vorbildfunktion einnehmen. Insbesondere bei Bewertungs- und Auswahlprozessen für Forschungsanträge gilt: Die Organisation selbst bleibt voll verantwortlich für jede Entscheidung – KI darf hier höchstens unterstützend wirken, aber niemals eigenständig Bewertungen treffen. Die Leitlinien betonen, dass Förderinstitutionen bei Verwendung von KI-Tools in solchen Prozessen äußerste Transparenz walten lassen müssen (z.B. wenn KI zur Plausibilitätsprüfung oder Vorsortierung von Anträgen genutzt wird) und dass Fairness sowie Vertraulichkeit der Begutachtungsverfahren nicht beeinträchtigt werden dürfen. Generative KI kann etwa helfen, interne Verwaltungsprozesse effizienter zu gestalten, doch sie darf keinesfalls die inhaltliche Begutachtung oder wissenschaftliche Bewertung von Projekten übernehmen – diese obliegt nach wie vor Menschen, um Neutralität und fachliche Qualität zu gewährleisten. Außerdem sollten Förderer nur solche KI-Systeme für interne Zwecke auswählen, die hohen Standards genügen: Qualität und Verlässlichkeit der Ergebnisse, Transparenz der Funktionsweise, Integrität der Datenverarbeitung, Einhaltung von Datenschutz und Vertraulichkeit, Respektierung von geistigen Eigentumsrechten und ein vertretbarer ökologischer Fußabdruck des Tools sollten Kriterien bei der Tool-Auswahl sein.
    • Transparenz von Antragstellenden einfordern: Die Leitlinien empfehlen Förderinstitutionen, Offenheit im Umgang mit KI auch von jenen zu verlangen, die Fördermittel beantragen. In der Praxis sollten Antragsformulare oder -richtlinien so angepasst werden, dass Forschende angeben müssen, ob und wie sie generative KI wesentlich genutzt haben, um ihren Antrag oder das geplante Forschungsvorhaben vorzubereiten. Zum Beispiel könnten Antragstellende erklären, wenn KI-Tools bei der Literaturrecherche, Hypothesenfindung oder Datenanalyse eine größere Rolle gespielt haben. Ebenso sollten sie darlegen, welche Rolle KI im geplanten Projekt spielen wird. Diese Angaben helfen den Gutachtern, den Einsatz von KI im Kontext der vorgeschlagenen Forschung einzuschätzen. Wichtig ist, dass Förderorganisationen gleichzeitig ein Vertrauensklima schaffen: Forschende dürfen keinen Nachteil befürchten, wenn sie KI-Nutzung transparent machen.
    • Beobachtung und Bildung unterstützen: Angesichts des schnellen Fortschritts im Bereich KI sollten Förderorganisationen kontinuierlich die Entwicklung der Technologien und deren Auswirkungen auf die Wissenschaft beobachten und proaktiv mitgestalten. Konkret können sie Programme auflegen oder finanziell unterstützen, die der Weiterbildung von Forscherinnen und Forschern in Bezug auf ethischen und effektiven KI-Einsatz dienen. Die Förderung von Workshops, Kursen oder neuen Studienprogrammen zum Thema KI in der Wissenschaft zählt ebenso dazu wie die Unterstützung von Forschungsprojekten, die die Folgen von KI auf Forschungsprozesse untersuchen. Die aktive Einbindung in die KI-Landschaft – etwa durch Teilnahme an Arbeitsgruppen, Konferenzen oder Konsultationen zum Thema KI in der Forschung – ermöglicht es Förderern, die Rahmenbedingungen für einen zukunftsfähigen und verantwortungsvollen Wissenschaftsbetrieb mitzugestalten.

    Das Dokument im Original

     

  • Mit Abschluss der COVID-19-Sonderberichte und der Budgetdokumentation für 2024 liegt nun eine konsolidierte Übersicht über die tatsächlichen Gesamtausgaben der Republik Österreich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie vor. Die nun verfügbaren Daten erlauben es, erstmals eine umfassende Bilanz der pandemiebedingten Kosten zu ziehen – aufgeschlüsselt nach Gesundheitsausgaben, Wirtschaftshilfen, Kurzarbeit und anderen Maßnahmen quer durch die Ressorts.

    Insgesamt summierten sich die pandemiebedingten Auszahlungen des Bundes von März 2020 bis Ende 2024 auf etwa 46,6 Milliarden Euro (beinahe die Hälfte eines jährlichen Bundesbudgets vor der Pandemie). Auffällig ist, dass viele Corona-bedingte Ausgaben nicht im Gesundheitsressort anfielen, sondern über Sonderfonds oder andere Ministerien abgewickelt wurden. Im Folgenden wird ein Überblick über die wichtigsten Kostenblöcke gegeben – gegliedert nach Bereichen Gesundheit, Wirtschaftshilfen, Kurzarbeit sowie weitere Bereiche:

    Gesundheitsausgaben (Tests, Impfungen & Co.)

    Das Gesundheitsministerium berichtet für die Jahre 2020 bis Ende 2024 Gesamtaufwendungen von 11,46 Mrd. €.). Darin enthalten sind vor allem die Massentests und Impfprogramme: 5,18 Mrd. € kosteten allein die umfangreichen COVID-19-Tests, vergleichsweise magere 1,77 Mrd. € wurden für die Impfkampagne ausgegeben und COVID-19-Medikamente sowie Therapeutika schlugen mit rund 344 Mio. € zu Buche. Zahlreiche Corona-Maßnahmen wurden über andere Budgets finanziert, origineller weise beispielsweise auch Schultestungen und betriebliche Tests. Die Tests an Schulen wurden über das Bildungsministerium abgewickelt und vom Arbeitsministerium gab es Förderungen für Tests in Unternehmen. Auch Kosten für Schutzausrüstung in Spitälern oder den Aufbau von Test-Infrastruktur wurden teils via Sondermittel getragen und nicht im Gesundheitsbudget verbucht.

    Exemplarisch für die Dimension dieser Ausgaben: Bis Ende 2023 wurden österreichweit rund 208 Millionen COVID-Tests über die vom Gesundheitsministerium finanzierten Programme durchgeführt – davon 110 Mio. PCR-Tests und weitere 51 Mio. Antigentests in Apotheken Zusätzlich gab es Millionen von Tests in Schulen und Betrieben, die – wie erwähnt – über andere Stellen finanziert wurden.

    Die Impfkampagne umfasste bis Ende 2023 etwa 21 Mio. verabreichte Impfdosen (fast 10 Mio. Dosen wurden gespendet).

    Wirtschaftshilfen für Unternehmen

    Der zweite große Block der Corona-Ausgaben entfällt auf die Unterstützung der Wirtschaft. Die COFAG wurde 2020 eigens gegründet, um rasch Hilfsgelder auszuzahlen, bis zu ihrer Auflösung im Sommer 2024 wurden über diese Agentur rund 15,8 Mrd. € an Unternehmen ausbezahlt.

    Neben den COFAG-Zuschüssen gab es den Härtefallfonds für Kleinstunternehmer, Ein-Personen-Unternehmen (EPU) und neue Selbständige. Dieses Instrument, abgewickelt von der Wirtschaftskammer (WKÖ), zahlte in mehreren Phasen insgesamt etwa 2,4 Mrd. € an Unterstützungsleistungen aus. Darüber hinaus gab es zahlreiche branchenspezifische Hilfen und Sonderprogramme, die unter dem Strich ebenfalls in die Milliarden gingen.

    Kurzarbeit und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

    Bis Ende 2022 wurden insgesamt 9,82 Mrd. € für Corona-Kurzarbeitsbeihilfen ausgezahlt, allein 2020 flossen knapp 5,5 Mrd. € in Kurzarbeitszahlungen, 2021 noch einmal rund 3,7 Mrd. €. Damit war die Kurzarbeit laut Rechnungshofbericht das teuerste einzelne Hilfsinstrument zur Krisenbewältigung (wurde im Budget nicht über den Krisenfonds, sondern über die Arbeitsmarktfinanzierung verbucht).

    Weitere Bereiche: Bildung, Soziales und Verwaltung

    Ein großer Posten war hier z. B. die Unterstützung für Familien und soziale Härtefälle. Im Jahr 2020 wurde ein einmaliger Kinderbonus von 360 € pro Kind ausgezahlt, um Familien zu unterstützen – diese Maßnahme verursachte rund 680 Mio. € an Ausgaben (veranschlagt im Familienressort) und macht den Hauptteil der 688,5 Mio. € an Corona-Ausgaben des Bundes im Bereich Familie im Jahr 2020 aus. Zusätzlich wurde ein Familien-Härteausgleichsfonds eingerichtet.

    Laut Bildungsministerium flossen bis Ende 2022 etwa 247 Mio. € in Corona-Maßnahmen für Bildung, Jugend und Sport – davon allein 139 Mio. € an die Schulen (für Tests, Masken, Raumbelüftung, Nachhilfeprogramme etc.). Bis Ende 2023 stiegen die Bildungs-Ausgaben im Zuge der Pandemie weiter an; dem parlamentarischen Finanzbericht lassen sich insgesamt rund 826 Mio. € für das Bildungsressort im Zusammenhang mit COVID-19 entnehmen (inklusive Hochschulbereich).

    Nicht zu vergessen ist der öffentliche Verwaltungsaufwand, der durch Corona entstand (bzw. diesem zugeordnet wurde). Dazu zählen einerseits direkte Verwaltungskosten für die Abwicklung der Hilfsprogramme – beispielsweise wurden Berater und IT-Systeme für die COFAG um 21 Mio. € (!) angekauft und auch die Implementierung des grünen Passes, von Teststraßen oder Hotline-Einrichtungen verursachte administrative Kosten. Rechnet man alle sonstigen Posten zusammen – von Familienbonus über Bildungs- und Verwaltungskosten bis zu Gemeindehilfen – ergibt sich ein Betrag von ungefähr 5,5 Mrd. €, der außerhalb der großen Hauptkategorien (Gesundheit, Unternehmenshilfen, Kurzarbeit, Härtefallfonds) angefallen ist.

  • Die Ankündigung von Donald Trump, Zahlungen – unter anderem – an die Harvard University zu blockieren, hat international für Aufsehen gesorgt. Ohne an dieser Stelle auf die dafür vorgebrachten Gründe oder auf die grundsätzliche Frage einzugehen, in welchen Themenbereichen staatliche Vorgaben an Universitäten zulässig sein sollten, fällt vor allem eines auf: die enormen Summen, die in den Medien kolportiert werden. Die Rede ist von rund 2,3 Milliarden US-Dollar bereits blockierter Mittel; in Aussicht gestellt wurde sogar die Streichung von bis zu 9 Milliarden US-Dollar an Bundeszuschüssen und -aufträgen für Harvard.

    Harvard ist eine private Hochschule, welche sich zu einem beträchtlichen Teil durch Studiengebühren finanziert (siehe später in diesem Beitrag). Die (in Zusammenhang mit der Streichung angeführten) "staatlichen Mittel" sind im wesentlichen tatsächlich Drittmittel für Forschung über Bundesbehörden wie das NIH (National Institutes of Health), die NSF (National Science Foundation) oder das Bildungs- und Verteidigungsministerium.

    Diese Drittmittel machen rund 10–15 % der Harvard-Einnahmen aus, daneben gibt es indirekte staatliche Förderungen. Als gemeinnützige Bildungsinstitution genießt Harvard etwa umfassende Steuervorteile: Einkünfte (z. B. aus dem Stiftungsvermögen, welches mit über 50 Milliarden US-Dollar das größte Universitäts-Stiftungsvermögen der Welt darstellt) sind weitgehend steuerbefreit, und Spenden an Harvard können von der Steuer abgesetzt werden. Darüber hinaus fließen Bundesgelder über Studierende an Harvard, wenn Studierende staatliche Stipendien oder vom Bund garantierte Studiendarlehen nutzen.

    Ausbildungsstruktur und Kosten

    Harvard Medical School ist eine Graduate School – das Medizinstudium dort setzt einen abgeschlossenen Bachelor voraus. Ein angehender Arzt in den USA durchläuft klassisch zunächst 4 Jahre College (Bachelor) und anschließend 4 Jahre Medical School, wonach der MD (Doctor of Medicine) verliehen wird. In Summe sind das also rund 8 Studienjahre ab High-School-Abschluss. Bei den Studienkosten gehört das Studium an Harvards Medical School zu den teuersten der Welt: jährlich fallen hier rund 70.000 US-Dollar an, hinzu kommen weitere Gebühren (Krankenversicherung, Campus-Service..) – in Summe liegt die jährliche Gesamtkostenbelastung für einen Harvard-Medizinstudenten damit bei über 100.000 $

    Im Vergleich: Medizinische Privatuniversitäten in Österreich weisen eine vorgesehene Studiendauer von 5 (Paracelsus) oder 6 Jahren mit Bachelor/Masterarchitektur auf, die Studiengebühren liegen aktuell an der PMU Salzburg wie auch an der Karl Landsteiner Privatuni (Humanmedizin) bei rund 21.000 € pro Jahr

    Abschließend noch ein Größenvergleich: laut verfügbaren Zahlen sind in Harvard aktuell 21000 Studierende eingeschrieben (UniWien: ~80000, MedUni Wien: ~8000).

  • Die Medizinische Universität Innsbruck hat einen neuen Rektor: Gert Mayer wurde am Samstag in einer Sitzung des Universitätsrates im ersten Wahlgang gewählt.

    Nach einem Hearing von acht BewerberInnen hatte der Senat mit Gert Mayer (Direktor der Universitätsklinik für Innere Medizin IV), Anna Buchheim (Professorin für Klinische Psychologie II, Dekanin der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft) und Lukas Huber (Professor am Institut für Zellbiologie der MedUni Innsbruck) in den Dreiervorschlag gewählt – in dieser Reihenfolge. Der Universitätsrat (der in seiner Wahl an den Dreiervorschlag, nicht jedoch an die Reihung des Senats gebunden ist) wählte am Samstag aus diesen – ausschließlich von Innsbrucker Universitäten stammenden - den Erstgereihten Mayer.

    Mayer folgt damit ab 1. Oktober Wolfgang Fleischhacker, welcher seit 2017 als Rektor fungierte.

  • Welche konkreten Punkte zu Wissenschaft und Universitäten finden sich im Regierungsprogramm der neuen Türkis-Rot-Pinken Koalition? Die Universitätenkonferenz (Uniko) zeigt sich dazu grundsätzlich höflich, kritisiert jedoch die untergeordnete Rolle von Wissenschaft und Forschung in den Regierungsverhandlungen – wir fassen die (derzeit absehbar) wichtigsten Inhaltspunkte und die Stellungnahmen der Uniko dazu zusammen.

    • Die Wissenschaftsagenden wurden aus dem Bildungsbereich herausgelöst und ins Frauenministerium überführt (was im universitäre Bereich bestenfalls für gemischte Reaktionen sorgte)
    • Ein zentraler Punkt ist die geplante Profilbildung und Neuausrichtung der Pädagogischen Hochschulen (PH). Laut Regierungsprogramm sollen die 14 PHs und die Lehramtsbereiche der Universitäten organisatorisch stärker vernetzt und nach dem Modell der Schools of Education weiterentwickelt werden. Die Uniko warnt hier vor einer Ausweitung bestehender Doppelstrukturen und plädiert für eine stärkere Integration der Lehramtsausbildung an den Universitäten statt einer weiteren Verselbstständigung der PHs.
    • Besonders umstritten ist die im Koalitionsvertrag vorgesehene Prüfung eines Promotionsmodells für Fachhochschulen. Die Universitäten lehnen dies strikt ab, da sie befürchten, dass dadurch die Qualität wissenschaftlicher Standards gefährdet wird und eine unnötige Parallelstruktur entsteht.
    • Ein weiteres Thema ist die zukünftige Handhabung von Zugangsbeschränkungen. Die Regierung plant eine Grundsatzrevision der bestehenden Regelungen, ohne jedoch klare Details zu nennen. Die Uniko spricht sich für eine Beibehaltung und mögliche Ausweitung der Zugangsbeschränkungen aus, da diese sich laut der Vorsitzenden der UniKo bewährt hätten.

  • Eine aktuelle Erhebung(Lechner et al. in Kooperation mit dem Netzwerk Unterbau Wissenschaft) demonstriert die Verbreitung prekärer Beschäftigungsverhältnisse an österreichischen Universitäten.

    Die Befragung von 2.372 UniversitätsmitarbeiterIinnen zwischen März und November 2023 bestätigt, dass Unsicherheit, fehlende Karriereperspektiven und hohe psychische Belastungen den Mittelbau der Universitäten prägen.

    Laut der Studie sind rund 90 % der WissenschafterIinnen unterhalb der Professur nur befristet angestellt. Das betrifft 34.000 Personen in Österreich. Als Ursache wird die Kettenvertragsregelung gesehen: Während in der Privatwirtschaft nach mehrfach befristeten Anstellungen eine Festanstellung erfolgen muss, können Universitäten befristete Verträge aneinanderreihen – bis zu einer (harten) Grenze, ab der entweder eine unbefristete Anstellung oder das Ende der akademischen Laufbahn an der jeweiligen Universität erfolgt. In der Praxis bedeutet das, dass viele WissenschafterInnen ins Ausland oder die Privatwirtschaft abwandern. Auch in der Lehre gibt es negative Auswirkungen: Über die Hälfte der Befragten gab an, dass es den Lehrenden an ausreichender Zeit zur Studierendenbetreuung fehlt.

    92 % der Befragten gaben an, keine Aussicht auf eine unbefristete Stelle zu haben, ein weiteres Problem betrifft die Forschung: Obwohl Drittmittel eingeworben werden, bleiben rund 40 % der Drittmittel-Projekte unbesetzt, weil keine geeigneten BewerberInnen gefunden werden. Dies führt damit zu mangelnder Kontinuität in der Forschung.

    316 Befragte gaben an, ihre Universität nicht mehr als offizielle Forschungseinrichtung für Drittmittelprojekte angeben zu dürfen. Das bedeutet, dass sie alternative Einrichtungen – oft im Ausland – suchen müssen, um ihre Projekte weiterzuführen.

  • An der Universität Ferrara müssen nun 362 Psychologiestudierende eine Prüfung wiederholen, nachdem diese "ungewöhnlich gut" ausgefallen war und damit messerscharf der Schluss gezogen wurde, dass sich die Studierenden von Künstlicher Intelligenz helfen hatten lassen.

    Da begreiflicher weise nicht eruierbar war, wer mit natürlicher und wer mit künstlicher Intelligenz brilliert hatte (umso mehr als es sich um einen simplen Multiple Choice Test gehandelt hatte), entschied die Universitätsleitung, die Prüfung für alle Beteiligten zu wiederholen – diesmal unter Bedingungen, die externe Hilfsmittel ausschließen.

    Die Entscheidung der Universität, eine Prüfung rein aufgrund eines "zu guten" Ergebnisses zu wiederholen ist umso bemerkenswerter, als der Vorwurf der Nutzung illegaler Hilfsmittel - ohne weitere Evidenz – auf rechtlich mehr als wackeligen Beinen steht. Diesseits von Brenner und Semmering hätte man sich wohl per Presseaussendung über die hohe Qualität der Studienleistungen gefreut…

  • Italien plant, vom Modell der Aufnahmeprüfungen für das Medizinstudium abzurücken

    Ab dem Studienjahr 2025/2026 sollen Studieninteressierte ohne vorherige Tests mit dem Studium beginnen können und nach dem ersten Semester eine nationale Rangliste - basierend auf den erzielten Prüfungsergebnissen - entscheiden, wer das Studium fortsetzen darf. Studierende, die nicht weiterkommen, können in verwandte Studiengänge wechseln, wobei ihre bisherigen Leistungen anerkannt werden. Zudem ist eine Erhöhung der Studienplätze von 20.000 auf 25.000 geplant.

    Der italienische Senat hat diesen Gesetzentwurf bereits mit 87 Ja-Stimmen, 40 Gegenstimmen und 18 Enthaltungen angenommen. Die endgültige Genehmigung durch die Abgeordnetenkammer steht noch aus.

     

    Ohne den Andrang von StudienwerberInnen aus einem gleichsprachigen, großen Nachbarland mag ein solches Modell funktionieren und aufgrund fachspezifischer Auswahlkriterien eine zweifellos bessere Option darstellen, als anhand eines Aufnahmeverfahrens zu selektionieren, bei dem in keiner Weise erwiesen ist, dass es die (fachlich) intendierten Ziele tatsächlich erreicht.
    Aber wirklich interessant wird es, wenn man die geplante Erhöhung (und auch den ist-Zustand) auf 25.000 Studienplätze auf die Bevölkerung hochrechnet: dann erreicht Italien mit 4.2 Medizin-Studienplätzen pro 10.000 Einwohner den doppelten Wert von Österreich.

  • Das Medizin-Masterstudium der Sigmund Freud Privatuniversität (SFU) ist erneut akkreditiert.

    Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) hatte die Zulassung des Studiengangs im Herbst 2022 aufgrund erheblicher Mängel widerrufen. Laut einem Gutachten wies das Masterstudium „große Abweichungen von national und international üblichen Standards“ auf – insbesondere im Bereich Personal, Forschungsinfrastruktur und Studienpläne. Die Universität wurde daraufhin zur Überarbeitung ihres Konzepts aufgefordert.

    Laut AQ-Austria-Geschäftsführer Jürgen Petersen erfülle das Studium nun wieder die Akkreditierungskriterien. Die entscheidende Verbesserung sei durch eine Kooperation mit dem Wiener Gesundheitsverbund erzielt worden, wodurch es zu einem „sehr starken Qualitätsentwicklungsschub“ gekommen sei.

    Mit der erneuten Akkreditierung wurde auch die Zahl der Studienplätze für Humanmedizin von 180 auf 220 erhöht. Petersen betont, dass die Studierenden nun wieder über Rechtssicherheit verfügen. Der erfolgte Widerruf der Akkreditierung hatte dazu geführt, dass die SFU den Medizin-Master zeitweise nicht bewerben und keine neuen Studierenden aufnehmen durfte.

    Allerdings hatte die Entscheidung de facto keine nachhaltigen Auswirkungen: Die SFU war juristisch gegen den Entzug der Zulassung vorgegangen und erreichte, dass die AQ Austria einen neuen Bescheid ausstellen musste. Dadurch war eine Einschreibung bereits ab dem Wintersemester 2023 wieder möglich, noch bevor die Akkreditierung offiziell erneut erteilt wurde.

    Insofern wirft der gesamte Vorgang natürlich berechtigte Fragen zur Qualitätssicherung privater Medizinstudiengänge und zur Effektivität der Akkreditierungsmechanismen auf – insbesondere, da die SFU trotz des Entzugs der Akkreditierung durch rechtliche Schritte eine fortlaufende Einschreibung sicherstellen konnte.

  • Kein Jahr ohne Aufregung um den Aufnahmetest für das Medizinstudium an den öffentlichen österreichischen Universitäten (MedAT). War der MedAT 2020/21 durch einen 120-seitigen Rechnungshofbericht in die Schlagzeilen geraten (siehe in unserem Blog: Rechnungshof zu Med-AT: schwere Malversationen), wurde 2022 ein eigenes Kontingent für das Österreichische Bundesheer geschaffen - ein Maximalkontingent von 10 vom Bundesheer namhaft zu machenden Personen, für welche eine reduzierte "Bestehensgrenze" gilt.

    Wir berichteten dazu im Februar 2022 mit den Worten: "Dies ist an Absurdität kaum zu überbieten (wobei man mit solchen Aussagen vorsichtig sein muss)…".
    WIE Vorsichtig man mit solchen Aussagen sein muss, zeigt die aktuelle Entwicklung wo nun (bislang als Fantasien der Landeshauptleute wahrgenommene) Forderungen nach der Einführung von "Bundesländer-Quoten" tatsächlich umgesetzt werden dürften – "Reservierte Medizin-Studienplätze gegen Ärztemangel".

    Die unter dem Schlagwort des öffentlichen Interesses argumentierte Idee, über "gewidmete Studienplätze" und einen "Ausbildungszuschuss" diese (dann) Ärzte vertraglich an eine ärztliche Tätigkeit im jeweiligen Bundesland zu binden steht nicht nur im Widerspruch zu jedem Fairness- und Qualitätsanspruch, sondern stellt auch einen Störfaktor für zukünftige Verhandlungen zur Beibehaltung der "Österreicher-Quote" beim Aufnahmeverfahren dar. Dessen ungeachtet- diese Idee dürfte schon heuer umgesetzt werden. Vorarlberg freut sich medial schon über zwei (2) Plätze aus dieser Quote.

  • Um dem angeblichen Mangel an ÄrztInnen entgegenzuwirken, wurden in Österreich für das Wintersemester 2024/2025 85 gewidmete Medizinstudienplätze geschaffen. Diese Plätze waren für BewerberInnen reserviert, die sich verpflichteten, nach ihrem Studium für eine bestimmte Zeit im öffentlichen Interesse zu arbeiten, beispielsweise bei der Österreichischen Gesundheitskasse ÖGK, in bestimmten Bundesländern oder bei Institutionen wie dem Bundesheer und der Polizei. Im Gegenzug für eine solche Verpflichtung wurden Stipendien zugesagt sowie eine (deutlich) niedrigere Bestehensgrenze beim Aufnahmetest zugesagt.

    War schon die Grundidee solcher Quoten absurd und die Umsetzung mittels herabgesetzter Bestehensgrenzen (im besten Fall) fahrlässig, erwies sich nun auch das Ergebnis der Umsetzung als desaströs: von den 85 verfügbaren Plätzen konnten nur 49 besetzt werden, da ein signifikanter Anteil der StudienwerberInnen auch die herabgesetzte Punktzahl nicht erreichte. Beispielsweise konnte die ÖGK nur sechs der 13 vorgesehenen Plätze besetzen. Besonders problematisch war die Situation für das Innenministerium, das alle drei geplanten Plätze unbesetzt lassen musste - kein einziger Bewerber erreichte die notwendige Leistung.

    Die nun vorliegenden desaströsen Resultate sind die direkte Folge einer ahnungs- und perspektivlosen Hochschulpolitik, in der sich die Bundespolitik von Partikularinteressen vereinnahmen lässt und damit zusätzlich die universitäre Autonomie untergräbt. Es wäre absehbar sinnvoller (gewesen), erfolgreichen AbsolventInnen des regulären Aufnahmetests nachträglich Verträge oder Stipendien anzubieten, die sie zur Tätigkeit im öffentlichen Interesse verpflichten.

    Wie man die (wohlgemerkt: durch absolut nichts erwiesene) Aussagekraft eines Aufnahmeverfahrens propagieren kann und gleichzeitig eine Teilgruppe der StudienwerberInnen von den essentiellen Spielregeln dieses Verfahrens ausnehmen kann, erschließt sich selbst dem wohlwollendsten Betrachter nicht.

  • Laut einer Untersuchung des Rechnungshofs lassen sich jährlich 21 Prozent der AbsolventInnen eines Medizinstudiums an den Universitäten Wien, Graz, Linz und Innsbruck nicht in die österreichische Ärzteliste eintragen. Berücksichtigt man zusätzlich jene AbsolventInnen, die sich zwar eintragen lassen, aber dann nicht ärztlich tätig werden – etwa weil sie in die Forschung oder Pharmaindustrie wechseln –, steigt der Anteil der nach dem Studium nicht in Österreich praktizierenden MedizinerInnen auf 31 Prozent.

    Laut Ärztekammer ist die Abwanderung unter deutschen Studienabsolventen besonders ausgeprägt: von den durchschnittlich 216 deutschen AbsolventInnen pro Jahr blieben nur 45 als ÄrztInnen in Österreich, was einer Abwanderungsrate von stolzen 79 Prozent entspricht.

    Angesichts dieser Entwicklungen empfiehlt der Rechnungshof, dass das Gesundheitsministerium, das Wissenschaftsministerium, die Medizinischen Universitäten, die Ärztekammer, die Bundesländer und die Sozialversicherung Maßnahmen setzen sollten, um die ärztliche Ausbildung und Berufstätigkeit in Österreich attraktiver zu gestalten. Dazu zählen insbesondere eine höhere Ausbildungsqualität nach dem Studium, eine schnellere Zuweisung zu Facharztausbildungsstellen und bessere Verdienstmöglichkeiten.

    Betrachtet man auch die Mobilität in die umgekehrte Richtung – also den Zuzug ausländischer ÄrztInnen, so können diese die Abwanderung österreichischer Medizinstudierender nur teilweise ausgleichen. Laut Zahlen des Rechnungshofs ließen sich zwischen 2008 und 2019 2.225 ÄrztInnen mit ausländischem Abschluss in die österreichische Ärzteliste eintragen, von denen Anfang 2020 noch 1.775 aktiv tätig waren. Der Nettoverlust an ÄrztInnen verringerte sich durch diesen Zustrom von den oben angeführten 31 auf 20 Prozent.

  • Der RH überprüfte von Mai bis Oktober 2019 Rahmen- und Vertragsbedingungen in Zusammenhang mit dem umstrittenen Zulassungstest Med-AT. Geprüft wurde an den Medizinischen Universitäten Graz, Innsbruck und Wien, an der Universität Linz, der Universität Graz sowie im Bundesministerium; der überprüfte Zeitraum umfasste die Studienjahre 2013/14 bis 2018/19.
    Das Ergebnis (Link zum 120-seitigen Originalbericht) ist überaus lesenswert und zeigt eine eindrucksvolle Ansammlung von Missständen und Verfehlungen der beteiligten Partneruniversitäten – auch die Verantwortlichen der MedUni Wien kommen hier nicht gut weg (rechtlich nicht gedeckte finanzielle Überweisungen durch die MedUni Wien, Nichtbeachtung des Urheberrechts etc.):

    • Fehlen von Verträgen und Vereinbarungen
    • Vergabe von Aufträgen ohne Ausschreibung
    • gesetzlich nicht zulässige Zahlungen der MedUni Wien im Umfang von € 150.000.-
    • Rechtlich nicht gedeckte Aufnahme von Studienwerbern durch die MedUni Innsbruck
    • Qualitative Mängel an den Testfragen
    • für den RH „nicht nachvollziehbare“ Kosten für die Erstellung von Testfragen: 3.000 EUR je Untertest je Universität sowie 6 EUR je StudienwerberIn (!)

    Auffallend war die universitäre Reaktion auf das Aufzeigen qualitativer Mängel bei den Testfragen: auf diese gravierenden Vorwürfe an die Grazer Testentwickler (!) bemüßigte sich die MedUni Wien (!) zu einer Replik: es stünde (..) die Darstellung des Sachverhalts und die Beurteilung durch den RH nicht im Einklang mit den gebotenen wissenschaftlichen Standards und den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis.
    Die nüchterne Antwort des Rechnungshofs darauf sollte man gründlich lesen: „Der RH gab in seinem Prüfungsergebnis wie auch im vorliegenden Bericht lediglich die Feststellungen des Institutsleiters wieder. Die Mängel zu den Testfragen stellte nicht der RH, sondern der Institutsleiter der Universität Graz selbst fest, obwohl er auch die Testfragen entwickelt hatte.“

  • Teil zwei unserer kommentierten Zusammenfassung der geplanten Novelle des Universitätsgesetzes, diesmal zu den organisationsrechtlichen Änderungen.
    Was soll hier die Zukunft bringen? Manche der beabsichtigten Änderungen unterwandern (wieder einmal) die Autonomie der Universitäten - so sollen Kreditaufnahmen durch Universitäten nur nach Genehmigung durch das Ministerium möglich sein, der Entwicklungsplan soll sich an den Leistungsvereinbarungen orientieren (!) wodurch er de facto komplett der Mitbestimmung durch den Senat (als einzig demokratisch legitimiertes Leitungsgremium der Universität) entzogen wäre.
    Die "Abkühlphase" für ehemalige Politiker (dürfen erst nach 4 Jahren einem UniRat angehören) soll nun auch auf ehemalige Rektoren ausgedehnt werden.
    Und in Berufungskommissionen sollen künftig auch Angehörige anderer Universitäten oder postsekundärer Bildungseinrichtungen vertreten sein können.

    Entwicklungsplan

    • Der Entwicklungsplan soll nun mittels rollierender Planung für die zwei kommenden Leistungsvereinbarungsperioden erstellt werden und hat sich "an Inhalt und Aufbau der Leistungsvereinbarung zu orientieren".

    Letzteres ist insofern bedenklich (und absurd), als der Entwicklungsplan ein universitätseigenes Instrument darstellt in dessen Erstellung und Beschluss alle Leitungsorgane der Universität (Rektorat, Senat, UniRat) eingebunden sind. Jede "Orientierung" an einer (vom Rektor mit dem Ministerium geschlossenen) Leistungsvereinbarung beschränkt die Mitwirkung der universitären Leitungsorgane stark und stellt letztlich einen Eingriff in die Universitätsautonomie dar.

    • Der Entwicklungsplan hat weiters neben einer Beschreibung der Personalentwicklung und Personalstrategie auch die Zahl der UniversitätsprofessorInnen gemäß §§ 98 und 99 zu beinhalten sowie die Anzahl jener Stellen, die für eine Qualifizierungsvereinbarung "in Betracht kommen".

    Dass im Entwicklungsplan nun auch die Professuren nach §99 enthalten sein sollen, ist an sich begrüßenswert da diese Professuren an der MedUni Wien bislang unter größtmöglicher Vertraulichkeit und ohne strukturelle bzw. universitätsstrategische Notwendigkeit vergeben wurden. Das Grundproblem dieser Professuren wird damit jedoch nicht gelöst: nämlich die fehlende Transparenz bei Ausschreibung (die fehlt auch bei §98) und Besetzung (freihändige Vergabe durch den Rektor).
    Die Unverbindlichkeit der Formulierung "für eine QV in Betracht zu kommen" lässt die Sinnhaftigkeit einer solchen Regelung nicht erkennen. Die Karriereplanung des Mittelbaus wird dadurch sicher nicht gefördert.

    Universitätsrat:

    • Für Mitglieder des UniRats soll auch künftig die schon bestehende vierjährige Sperrfrist für ehemalige Politiker gelten. Zusätzlich soll diese auf die Rektoren (nicht aber Vizerektoren) der jeweiligen Universität ausgedehnt werden. Weiters sollen im UniRat künftig keine Mitglieder der Schiedskommission der Universität und keine Mitglieder eines obersten Organs einer anderen Universität vertreten sein.

    Bislang war es erlaubt, dass Senatsmitglieder einer Universität in "fremden" Uniräten saßen und - auch hier war die MedUni Wien unrühmlicher Vorreiter - es war gesetzlich auch nicht untersagt als Vizerektorin der MedUni Wien im UniRat einer anderen (durchaus konkurrierenden, in diesem konkreten Fall MedUni Innsbruck) Universität zu sitzen. Also eine eindeutig notwendige Modifizierung. Dass ehemalige Rektoren hier zumindest eine "Abkühlphase" durchmachen müssen bevor sie an der eigenen Universität UniRat werden können, scheint vernünftig.

    • Die Mitglieder des Universitätsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes, die vom Universitätsrat festzusetzen ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung Obergrenzen für die Vergütung festzusetzen, wobei für Gruppen von Universitäten unterschiedliche Obergrenzen festgelegt werden können.

    Neu ist hier nur die beabsichtigte Einführung einer Obergrenze, damit ist das eine halbherzige Augenauswischerei anstatt am völlig absurden Grundproblem anzusetzen welches lautet: Der UniRat setzt weiterhin sein eigenes Gehalt fest.

    Genehmigungsvorbehalt des Ministeriums bei Krediten

    • Vor dem Eingehen von Haftungen oder vor der Aufnahme von Krediten ab einer Betragsgrenze von 10 Millionen Euro soll zukünftig die Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers einzuholen sein.