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QV (alt) vs. EV: ein Gehaltsproblem

Die als Folge der Neufassung des KA-AZG erfolgte Gehaltserhöhung der klinisch tätigen Ärztinnen und Ärzten zieht auch Folgen für den nicht-klinischen Bereich nach sich. Durch den (nun noch deutlicher gewordenen) Gehaltsunterschied zwischen Klinikern und Nicht-Klinikern werden z.B. Anstellungsverhältnisse im vorklinischen Bereich für ÄrztInnen zunehmend unattraktiver; das hat – an einer Medizinischen Universität – mittelfristig massive Auswirkungen nicht nur auf den Lehrbetrieb und die studentische Ausbildung sondern natürlich auch für die Forschung.
Dieses Problem wurde in Betriebsrat und Senat ausführlich diskutiert und – in beiden Gremien – wiederholt mit dem Rektor besprochen. Dieser teilte die herrschenden Sorgen und reagierte, indem er im Rahmen der erstmalig erfolgten Ausschreibung von Entwicklungsvereinbarungen EINHEITLICHE Gehälter vorsah, unabhängig vom klinischen bzw. nicht-klinischen Verwendungszweck.
Das führt nun zu einer deutlichen Attraktivierung dieser neu zu besetzenden Stellen, zieht aber ein Folgeproblem nach sich, und zwar für die nichtärztlichen bzw. vorklinischen ärztlichen Kolleginnen und Kollegen mit erfüllter QV – hier tut sich nun ein Einkommensunterschied QV-EV bis über € 1000.- monatlich auf.

Genau genommen stimmt die Benennung des „vorklinischen Bereichs“ als Problemfeld nicht exakt: das Problem der Gehaltsdifferenzen betrifft auch die nicht-klinischen Anstellungsverhältnisse im klinischen Bereich (also Naturwissenschafter, Psychologen, Mediziner in nicht-ärztlicher Verwendung, … ). Eine Zwischenstellung nehmen die Ärzte in nichtklinischer Verwendung ein (zB Anatomen): gem. KV 68(2) erhält diese Beschäftigtengruppe zwar eine Klinikzulage (die aber nur halb so groß ist wie die der klinisch tätigen Ärzte), erhält die KA-AZG-Zulage jedoch nicht, weil sie dem KA-AZG nicht unterliegen. Dieses Problem wurde in Betriebsrat und Senat ausführlich diskutiert und – in beiden Gremien – wiederholt mit dem Rektor besprochen. Dieser teilte die herrschenden Sorgen und reagierte, indem er im Rahmen der erstmalig erfolgten Ausschreibung von Entwicklungsvereinbarungen EINHEITLICHE Gehälter vorsah, unabhängig vom klinischen bzw. nicht-klinischen Verwendungszweck. Erreicht wurde das durch Aufstockung der Überzahlung auf A2 durch die Klinikzulage für klinisch tätige Ärzte und die Zulage gem. § 15 der KA-AZG-Vereinbarung.
Das führt nun zu einer deutlichen Attraktivierung dieser neu zu besetzenden Stellen, zieht aber ein Folgeproblem nach sich, und zwar für die nichtärztlichen bzw. vorklinischen ärztlichen Kolleginnen und Kollegen mit erfüllter QV. Für die QV (alt) gelten/galten ja letztlich die gleichen Qualifikationserfordernisse wie für die EV (zur Genese des Konstrukts EV siehe diesen Beitrag), und nun tut sich ein beachtlicher Einkommensunterschied QV-EV auf. WissenschafterInnen mit (potentiell) identer Ausbildung, Qualifikation und Leistung weisen nun Einkommensunterschiede bis über € 1000.- monatlich auf. Dass dies eine unbefriedigende (und letztlich unhaltbare) Situation darstellt ist nachvollziehbar.
In wiederholten Gesprächen mit dem Rektor haben wir erreicht, dass die für eine Gehaltsanpassung notwendigen Finanzmittel in den (vom Rektor mit dem Ministerium zu führenden) Verhandlungen zur Leistungsvereinbarung enthalten sind – ein schöner Erfolg, aber (noch) keine Lösung des Problems. Der Ball liegt also vorerst einmal beim Minister, dass dieser idente Forderungen (zumindest der anderen Medizinischen Universitäten) fürchtet, kann leicht vorhergesagt werden…

 

Gehaltstabelle

Quelle Personalabteilung. Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung KA-AZG, Karrieremodell, Stand 2017'

Ivo By Ivo
Ivo
14. März 2018

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Beiträge

  • AMM-Informationsveranstaltung an der Zahnklinik

Tags

  • Presse
  • Gremien
  • Studium

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