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UG-Novelle: Studienrechtliche Änderungen

In der Begutachtungsphase befindet sich eine Novelle des Universitätsgesetzes - wir fassen hier kurz kommentiert zusammen, was an Neuerungen geplant ist. Nicht nur aufgrund der besseren Lesbarkeit teilen wir diesen Überblick in die unterschiedlichen Thematiken (Studium, Organisationsrecht, Personalrecht).
Den Originaltext dieser Novelle haben wir unter AMM/Links als pdf zur Verfügung gestellt. In diesem ersten Teil also die beabsichtigten Änderungen im Studienrecht. Interessant (wenn auch nicht auf den ersten Blick ersichtlich): die Zahl der Studienplätze im Bereich der Human- und Zahnmedizin soll erhöht werden (selbst wenn man einen Vollausbau von Linz einrechnet). Weiters: halbherzige Bestimmungen zu studentischen Plagiaten, "Prüfungseinsicht" nun auch für die Eignungstests im Rahmen der Aufnahmeverfahren und längere Passagen zur Studienplatzfinanzierung (die es aber nichts desto trotz auch weiterhin nicht geben wird). Das KPJ und Regelungen zur Aufwandsentschädigung sollen in das UG aufgenommen werden.

Plagiarismus

  • Bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten) kann das Rektorat einen Ausschluss vom Studium für höchstens zwei Semestern (!) verfügen.

Es bleibt völlig unklar, was mit dieser Regelung erreicht werden soll: ein Ausschluss vom Studium für (maximal) zwei Semester bei schwerem (wissenschaftlichen) Fehlverhalten hilft sicherlich nicht die gewünschte Kultur der StudienabsolventInnen der jeweiligen Universität zu sichern sondern stellt letztlich eine rein wirtschaftliche Sanktionierung dar.

Studienplätze

  • Für die Studien der Human- und Zahnmedizin (aber entsprechende Regelungen /Zahlen werden auch für Psychologie sowie Veterinärmedizin angegeben) muss im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung eine Zahl von bis zu 2000 Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienjahr und Studienfeld österreichweit ansteigend zur Verfügung gestellt werden.

"Bis zu" bezieht sich offenbar auf den Zeitrahmen bis zur Vollumsetzung (und nicht auf die tatsächlich umzusetzende Zahl). Die genannte Anzahl von Studienanfängern ist mit Linz (auch in der beabsichtigten Endausbaustufe) NICHT zu erreichen; hier klafft eine Lücke von zumindest 200 Plätzen. Es ist - nicht nur angesichts der aktuellen budgetären Rahmenbedingungen - völlig unklar wie eine solche Erhöhung der Zahl der Studienplätze umgesetzt werden soll. § 71d hilft hier auch nicht weiter, da demnach der Zugang ENTWEDER durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung ODER durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränkt werden kann.

Rechtsschutz bei Prüfungen

  • Den Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren (sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung), dies umfasst explizit auch die Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.

Das wahrhaft Interessante hier ist wahrscheinlich gar nicht die Frage, wieso MC Fragen von dieser Regelung ausgenommen sind, sondern eine Urheberrechtsfrage: die Urheberrechte der Prüfungsfragen liegen bei den Fragenautoren und um dieses Problem zu umschiffen, sehen die "neueren" Personalverträge an der MUW auch eine Abtretung dieser Rechte vor. Faktum ist aber, dass eine Vielzahl von Universitätslehrenden nach wie vor über dieses Urheberrecht an ihren Fragen verfügen, das Recht auf Vervielfältigung wird auch in diesem Zusammenhang zu diskutieren sein.

  • Im Zuge des Aufnahmeverfahrens muss ebenfalls Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle gewährt werden. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Im Rahmen der Einsichtnahme ist auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung zu geben.

Hier also Einsicht, aber keine Vervielfältigung. "Eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung" klingt nett, ist angesichts der enormen Anzahl von Studienwerbern jedoch völlig unpraktikabel.

Ivo By Ivo
Ivo
18. August 2015

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