Habilitationsrichtlinien der Medizinischen Universität Wien
gültig ab/seit 1.10.2026 - Originaltext als PDF: Mitteilungsblatt Nr. 64
Inhalt
- Präambel
- 1 Allgemeines
- 2 Allgemeine Anforderungen (Doktoratsstudium, Habilitationsfach, Anbindung an die MedUni Wien, Habilitationsschrift)
- 3 Anforderungen im Bereich Forschung
- 4 Anforderungen im Bereich Lehre
- 5 Formale Durchführung
- 6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Präambel
Die Habilitationsrichtlinien der MedUni Wien sollen für alle Beteiligten objektiv nachvollziehbar und transparent sein. Sie haben zum Ziel, das Ansehen der Habilitation an der MedUni Wien sicherzustellen und damit auch die Karrierechancen der Habilitierten zu erhöhen.
1 Allgemeines
Durch die Habilitation wird die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach erteilt. Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten des:der Habilitationswerber:in.
Der:Die Habilitationswerber:in hat die erforderlichen Angaben, Einordnungen und Berechnungen zum Nachweis der in den Habilitationsrichtlinien gestellten Anforderungen vorzunehmen und alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen dem Antrag anzuschließen.
Folgende Basisanforderungen werden an Habilitationswerber:innen gestellt:
| Allgemeine Anforderungen | Einschlägiges, abgeschlossenes Doktoratsstudium (siehe 2.1) Nachweis einer relevanten Anbindung an die MedUni Wien (siehe 2.3) Anfertigung einer Habilitationsschrift in Form einer Monografie oder in Form einer kumulativen Habilitationsschrift bestehend aus mehreren im thematischen Zusammenhang stehenden wissenschaftlichen Publikationen mit einer Ummantelungsschrift („Comprehensive Summary“) (siehe 2.4) |
| Anforderungen im Bereich Forschung | Basiserfordernis für eine Habilitation sind 14 Publikationspunkte, wobei mindestens 9 Punkte als Erst-/Letztautor:in und mindestens 2 Autor:innenschaften in Top- oder Spitzen-Journalen erforderlich sind (siehe 3.2). |
| Anforderungen im Bereich Lehre | Basiserfordernis für eine Habilitation sind 8 Lehrpunkte aus 3 von 5 Kategorien mit mindestens je einem Punkt (siehe 4.2). |
| Nachweis der didaktischen Fähigkeiten im spezifischen Habilitationsfach | Erfolgreicher Abschluss des Habilitationskolloquiums |
2 Allgemeine Anforderungen
2.1 Doktoratsstudium
Der Abschluss eines einschlägigen, fachlich für die beantragte Habilitation in Betracht kommenden Doktoratsstudiums (gemäß § 51 Abs. 2 Z 12 UG) an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung (z.B. PhD-Studium, Doktoratsstudium der angewandten medizinischen Wissenschaft) ist Voraussetzung für die Verleihung der venia docendi. Über eine allenfalls gleichzuhaltende Qualifikation von insbesondere im Ausland abgeschlossenen Studien entscheidet die Habilitationskommission auf Grundlage eines Gutachtens der vom Senat eingesetzten Arbeitsgruppe (AG) „Habilitation“. Das Doktoratsstudium der Medizin (N201) wird in diesem Sinne für die Zwecke des Habilitationsverfahrens als gleichwertig erachtet.
Die erforderliche Gleichwertigkeit ist jedenfalls nicht gegeben allein durch:
- ein Diplomstudium, z.B. Humanmedizin (UN202) oder Zahnmedizin (UN203),
- ein Bachelor- oder Masterstudium, z.B. der Medizin,
- eine medizinische Promotion OHNE strukturiertes Promotionsprogramm, das nicht einem PhD/Doktoratsstudium im Umfang von 180 ECTS bzw. 6 Semestern entspricht.1
2.2 Habilitationsfach
In klinischen Fächern erfolgt die Habilitation von Mediziner:innen ohne Facharztdiplom im Habilitationsfach mit dem Zusatz „theoretisch“ oder „experimentell“.
Für Nicht-Mediziner:innen ist eine Habilitationsfachbezeichnung, die sich mit einem klinischen Sonderfach deckt (z.B. Innere Medizin, Kardiologie) aus ärzterechtlicher Sicht nicht zulässig.
2.3 Anbindung an die MedUni Wien
Eine Anbindung an die MedUni Wien muss durch die Erfüllung der folgenden Kriterien nachgewiesen werden:
- Habilitationswerber:innen haben grundsätzlich zum Zeitpunkt der Antragstellung ein aufrechtes Dienstverhältnis zur MedUni Wien nachzuweisen.2 Ausgenommen sind jene Habilitationswerber:innen, die ein Dienstverhältnis zur MedUni Wien in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung nachweisen können und mindestens 50% der Publikationspunkte mit einer Affiliation3 an der MedUni Wien erreicht haben.
- Habilitationswerber:innen haben grundsätzlich eine Lehraktivität in den letzten 2 Jahren an der MedUni Wien nachzuweisen. Im Falle einer Karenzierung verlängert sich dieser Zeitraum um die Dauer der Karenzierung, allerdings maximal um 2 Jahre.
2.4 Habilitationsschrift
Habilitationsschriften in Form von Monografien haben den fachüblichen Standards zu entsprechen.
Die kumulative Habilitationsschrift besteht aus:
- einer Ummantelungsschrift („Comprehensive Summary“) im Umfang von maximal 10 DIN A4-Seiten4 (exklusive Literaturverzeichnis). Die Ummantelungsschrift besteht aus einer Einleitung, die in das Thema der Habilitation einführt und den aktuellen Stand der Forschung erörtert. Anschließend sind die thematisch zusammenhängenden Originalpublikationen kurz zusammengefasst darzustellen. Diese Zusammenfassung hat die wesentlichen methodischen Gesichtspunkte der jeweiligen Originalpublikation sowie deren Ergebnisse darzulegen. Ebenfalls ist die Innovation der wissenschaftlichen Arbeit sowie deren Beitrag zur Weiterentwicklung des Forschungsgebiets herauszuarbeiten.
- mindestens 3 im thematischen Zusammenhang stehenden wissenschaftlichen Originalpublikationen als Erst-/Letztautor:in, die in internationalen einschlägigen Journalen mit peer-review Verfahren publiziert wurden.
Originalarbeiten (Spitzen, Top oder Standard im Sinne der unter Punkt 3.2 dargestellten Tabelle) als Erstautor:in, die bereits Teil der Dissertationsschrift waren, können im Rahmen der Basisanforderungen im Bereich Forschung (siehe 3.2) abzüglich eines Publikationspunkts geltend gemacht werden. Die Habilitationsschrift muss ein anderes oder ein weit über die Dissertation hinausreichendes Thema behandeln oder thematisch eine deutliche wissenschaftliche Weiterentwicklung der Dissertation darstellen. Daher müssen mindestens 3 Publikationspunkte mit Originalarbeiten (Spitzen, Top oder Standard im Sinne der unter Punkt 3.2 dargestellten Tabelle) als Erst-/Letztautor:in erreicht werden, die nach der Einreichung der Dissertation veröffentlicht worden sind.
Mit Ausnahme der Umhabilitation (vgl. die diesbezüglichen Vorgaben in der Satzung) können wissenschaftliche Arbeiten, die bereits Teil eines anderen (abgeschlossenen oder anhängigen) Habilitationsverfahrens waren, nicht erneut zur Habilitation eingereicht werden.
Die „Comprehensive Summary“ ist in jener Sprache zu erstellen, in der die überwiegende Zahl der Originalpublikationen verfasst wurde.
3 Anforderungen im Bereich Forschung
3.1 Zielsetzungen
Die Anforderungen an den Bereich Forschung sollen zur Sicherung der wissenschaftlichen Qualität und Produktivität der MedUni Wien beitragen.
Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen:
- methodisch einwandfrei durchgeführt sein,
- neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und
- die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.
3.2 Basisanforderung im Bereich Forschung
Basiserfordernis für eine Habilitation ist die Publikation von Originalarbeiten, die in Journalen mit „Peer Review System“ veröffentlicht worden sind. Weitere Forschungsleistungen, die in beschränktem Ausmaß geltend gemacht werden können, umfassen Research Letter mit Originaldaten, Metaanalysen, eingeworbene Forschungsprojekte und Patente. Insgesamt müssen mindestens 14 Publikationspunkte erreicht werden, wobei 9 Publikationspunkte als Erst-/Letztautor:in und 2 Autor:innenschaften in Top- oder Spitzen-Journalen vorliegen müssen (davon zumindest eine als Erst-/Letztautor:in). Geteilte Erst- und Letztautor:innenschaften (shared authorship, „contributed equally“) werden aliquot gerechnet.
Der Journal Impactfaktor der „final published version“ der Publikation wird bewertet. Für die Bewertung sind die Journal-Reihungen anhand der Journal Impactfaktoren (JIF) aus den Reihungslisten des Journal Citation Reports (JCR)5 heranzuziehen. Es werden die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Reihungslisten ohne Anpassungen und Korrekturen angewendet.
Die Daten werden durch die Anbieterfirma Clarivate (https://jcr.clarivate.com/) bereitgestellt und im institutionellen Forschungsinformationssystem CRIS@MedUni Vienna/Wien6 gespiegelt (https://cris-meduniwien.elsevierpure.com/). Falls der JIF zum Zeitpunkt der final published version noch nicht bekannt ist, wird der letztgültige JIF herangezogen. Soweit Journale in mehreren Disziplinen (Categories) aufscheinen, kann die Kategorie mit der besten Reihung eines Journals herangezogen werden, wenn die Disziplin nachvollziehbar zur Habilitationsschrift des:der Habilitationswerber:in passt.
Die Zusammensetzung der Punktwerte gestaltet sich wie folgt:
| Bezeichnung | Definition | Punktwert | Maximale Punkteanzahl |
|---|---|---|---|
| Spitzenjournal | Die Spitzenjournale werden in einer konsolidierten Liste durch die Leitungsorgane der MedUni Wien definiert. | 4 oder 6 | Keine Beschränkung |
| Top-Journale | Alle Zeitschriften, die in einer Disziplin (Category) in dem JIF Perzentil ≥80 gereiht sind. | 2 | Keine Beschränkung |
| Standard-Journale | Alle Zeitschriften, die als höchstes JIF Ranking in einer Disziplin (Category) in dem Perzentil zwischen 79,99 und 40,00 liegen. | 1 | Keine Beschränkung |
| Sonstige Journale | Alle Zeitschriften, deren JIF unter dem Perzentil 40 gereiht sind. Pro Habilitation können maximal zwei solcher Arbeiten geltend gemacht werden. | 0,5 | 1 |
| Research Letter | Peer-reviewed Research Letters, die Originaldaten beinhalten, können entsprechend der obigen Einteilung wie eine Originalpublikation geltend gemacht werden. Pro Habilitation kann maximal 1 Research Letter eingereicht werden. | ||
| Metaanalyse | Eine peer-reviewed Metaanalyse kann entsprechend der obigen Einteilung wie eine Originalpublikation geltend gemacht werden, wenn das Protokoll veröffentlicht oder registriert wurde. Der Nachweis hierfür muss bei der Einreichung erbracht werden. Im Protokoll muss die Planung des Reviews sowie der Metaanalyse klar beschrieben sein. Pro Habilitation kann maximal 1 Metaanalyse eingereicht werden. | ||
| Eingeworbene Forschungsprojekte | Durch den:die Habilitationswerber:in als Projektleiter:in nach dem Abschluss der Dissertation eingeworbene international peer-reviewed Projekte (z.B. WWTF, FWF, CDG, FFG, EU) können wie eine Originalpublikation als Erst-/Letztautor:in geltend gemacht werden und werden mit je einem Punkt bewertet. Pro Habilitation kann maximal 1 Forschungsprojekt geltend gemacht werden. | 1 | 1 |
| Patente | 1 Punkt pro Patentfamilie bei veröffentlichter Patentanmeldung in einem Land mit amtlichem Prüfungsverfahren und einem Erfindungsanteil von mind. 30 %. Eine Bestätigung der Erfüllung dieser Kriterien ist vom Technologie Transfer Office (TTO) einzuholen. Pro Habilitation kann maximal 1 Patent geltend gemacht werden. | 1 | 1 |
3.3 Erläuterungen und Ergänzungen
Spitzenjournale
Die Spitzenjournale werden in einer konsolidierten Liste durch die Leitungsorgane der MedUni Wien definiert. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert. Im Fall, dass die Spitzenjournalliste in 2 Kategorien geteilt wird, werden für die erste (höher gereihte) Kategorie 6 Punkte und für die zweite Kategorie 4 Punkte vergeben. Im Fall, dass die Spitzenjournalliste nur 1 Kategorie beinhaltet, gelten 6 Punkte.
Patente
Jedes Patent kann entweder als veröffentlichte Patentanmeldung oder als erteiltes Patent eingereicht werden. Ausgeschlossen sind Patente, die bereits als wissenschaftliche Publikation eingereicht wurden. Der Erfinderanteil von mindestens 30% muss mittels Erfindungsmeldungsformular bzw. Bestätigung aller Miterfinder:innen nachgewiesen werden, sofern dies nicht aus der Patentanmeldung oder dem Patent selbst eindeutig ersichtlich ist.
Leistungen, welche NICHT angerechnet werden können
- Reviews und Editorials
- Abstracts aller Art
- Buchbeiträge, Bücher, Monographien
- Arbeiten in Supplementbänden
- Consensus-Statements
- Studienprotokolle
- Konzeption und Durchführung von Surveys
- Case reports
4 Anforderungen im Bereich Lehre
4.1 Zielsetzungen
Gemäß § 103 Abs. 2 UG hat der:die Habilitationswerber:in einen Nachweis der didaktischen Fähigkeiten zu erbringen.
Die Anforderungen an den Bereich Lehre sollen gewährleisten, dass an der MedUni Wien Habilitierte in der Lage sind, einem breiten Spektrum an Aus- bzw. Fortzubildenden Lehre anzubieten, die hinsichtlich Präsentation (inklusive Hilfsmittel), Rhetorik, Struktur, Aufbau und Angepasstheit an das Zielpublikum einen hohen Standard aufweist.
Habilitationswerber:innen sollen die folgenden Fähigkeiten aufweisen:
- Fähigkeit zur Wissensvermittlung im gesamten Habilitationsfach
- korrekter Umgang mit Studierenden
- Objektivität gegenüber transportierten Lehrinhalten
- Fähigkeit, Präsentationen und Vorträge sinnvoll zu strukturieren
- richtiger Einsatz von didaktischen Hilfsmitteln
- Rhetorik, Fähigkeit frei zu sprechen, Diskussionsfähigkeit
4.2 Basisanforderung im Bereich Lehre
Gewertet wird ausschließlich Lehre, die an anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt wurde. Der:Die Habilitationswerber:in muss für alle geltend gemachten Lehrveranstaltungen regulär betraut worden sein. Liegen zu den abgehaltenen Lehrveranstaltungen Lehrveranstaltungsevaluationen vor, sind diese beizufügen.
Aus untenstehendem Schema werden zumindest 8 Lehrpunkte benötigt, davon mindestens 4 Lehrpunkte an der MedUni Wien.
Im Bereich der abzuhaltenden Lehrveranstaltungen gibt es die nachfolgend angeführten 5 Kategorien. Es müssen Leistungen aus zumindest 3 der 5 Kategorien mit jeweils mindestens 1 Punkt nachgewiesen werden. Pro Kategorie kann eine maximale Punkteanzahl geltend gemacht werden. Aus Kategorie E können maximal 3 Punkte angerechnet werden.
Das Mindestausmaß für die Anrechenbarkeit einer einzelnen Lehrveranstaltung beträgt 0,5 Semesterwochenstunden (SWS)7, wobei auch Stückelungen (über beliebige Zeiträume) akkumulierbar sind (z.B. 4 x 0,33 SWS).
Die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich Lehre ist jedenfalls nachzuweisen.
| Kategorie Skills in/im | Definition | Punktwert | Maximale Punkteanzahl |
|---|---|---|---|
| A Frontalunterricht |
Vorlesung | 0,5 pro 0,5 SWS | 4 |
| B Kleingruppenarbeit/ Diskussionsgruppen |
Seminare | 0,5 pro 0,5 SWS | 4 |
| C Vermittlung praktischer Fähigkeiten |
Praktika | 0,5 pro 0,5 SWS | 4 |
| D 1:1 Betreuungen |
(Mit)Betreuung von KPJ-Studierenden | 1 pro 32 Wochen | 2 |
| Betreuung von Bachelorstudierenden | 0,25 pro abgeschlossenem Berufspraktikum bzw. Bachelorarbeit | 1 | |
| (Mit)Betreuung von wissenschaftlichen Abschlussarbeiten (Diplom/Master) | 1 pro abgeschlossener Diplom-/Masterarbeit | 3 | |
| (Mit)Betreuung von wissenschaftlichen Abschlussarbeiten (Dissertationen – Doktoratsprogramme) | 2 pro abgeschlossener Dissertation | 4 | |
| E ohne direkten Studierendenkontakt |
0,5 pro anerkanntem Lernbehelf (äquivalent zu 0,5 SWS) | 0,5 pro anerkanntem Lernbehelf (äquivalent zu 0,5 SWS) | 3 |
| Ausarbeitung klinischer Fälle | 0,5 pro 5 Fälle | 1 | |
| Ausarbeitung vorklinischer Fälle | 0,5 pro 5 Fälle | 1 | |
| Erstellung von Prüfungsfragen für die SIP | 0,5 pro 10 Fragen | 1 | |
| Block/Line/Tertial-Koordinator:innen-Tätigkeit | 1 pro Tätigkeit | 1 | |
| Kleingruppen-Koordinator:innen-Tätigkeit | 0,5 pro Tätigkeit | ||
| Teilnahme an PE-Seminaren | 0,5 Punkt für 2 Seminare | 1 | |
| Lehrpreise | 1 pro Preis | 1 | |
| Peer-reviewed Reviews oder Kapitel in Lehrbüchern | 0,5 Punkt pro Review oder Kapitel | 1 |
4.3 Erläuterungen und Ergänzungen
Typen von Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der MedUni Wien
Fach (FA), Fachprüfung (FP), Praktikum (PR), Klinisches Praktikum (KP), Praktische Übung (PU), Privatissimum (PV), Praxis-Seminar (PX), Repetitorium (RP), Seminar (SE), Seminar mit Praktikum (SK), Seminar mit Übung (SU), Übung (UE), Vorlesung mit praktischen Übungen (VB), Vorlesung oder Seminar (VM), Vorlesung (VO), Vorlesung verbunden mit Übungen und verbunden mit Seminar (VE), Vorlesung und Seminar (VS), Vorlesung-Übung (VU), Wissenschaftliches Arbeiten (WA).
Kategorie A: Frontalunterricht – Vorlesungen
Inkludieren Veranstaltungen vom Typ RP, VB, VE, VM, VO, VS und VU.
Kategorie B: Kleingruppenarbeit/Diskussionsgruppen – Seminare
Inkludiert alle Veranstaltungen vom Typ RP, SE, SK, SU, UE, VM, VE, VS, VU solange die anzurechnende Lehrleistung einem Seminar entspricht. Dazu zählen auch Journal Clubs in den PhD-/Doktoratsstudien.
Kategorie C: Vermittlung praktischer Fähigkeiten – Praktika
Inkludieren Veranstaltungen vom Typ KP, PX, SK, SU, VB, VE, VU, solange die anzurechnende Lehrleistung praktische Inhalte enthält, sowie Veranstaltungen vom Typ WA, PU, PR.
Kategorie D: 1:1 Betreuungen
Betreuung von KPJ-Studierenden
Für insgesamt 32 Wochen KPJ-Mentoring (akkumulierbar, z.B. 2 x 16 Wochen, 4 x 8 Wochen) wird 1 Punkt vergeben. Eine Vorlage der Kopien aller Testatblätter durch den:die Habilitationswerber:in muss bei der Antragstellung erfolgen. Die Testatblätter müssen die erforderlichen Leistungen bestätigen und die Unterschrift des:der Mentor:in sowie des:der Fachkoordinator:in und des:der Studienkoordinator:in des von der MedUni Wien akkreditierten Lehrkrankenhauses unter Angabe des Zeitraumes der Tätigkeit als KPJ-Mentor:in aufweisen.
Betreuung von Bachelorstudierenden
Für die Betreuung eines Berufspraktikums/einer Bachelorarbeit werden nach der Approbation der wissenschaftlichen Abschlussarbeit 0,25 Punkte angerechnet. Der:Die Betreuer:in muss in der veröffentlichten Bachelorarbeit als solche:r genannt sein.
(Mit-)Betreuung von wissenschaftlichen Abschlussarbeiten (Diplom/Master)
Die (Mit-)Betreuung wird erst nach der Approbation der wissenschaftlichen Abschlussarbeit angerechnet. Zulässig ist ein:e einzige:r Mitbetreuer:in pro wissenschaftlicher Abschlussarbeit. Der:Die Betreuer:in muss in der veröffentlichten Diplom- bzw. Masterarbeit als solche:r genannt sein.
(Mit-)Betreuung von wissenschaftlichen Dissertationen
Die adäquate Mitbetreuung ist durch das Thesis Committee im Rahmen der Zwischenevaluation der Dissertation zu bestätigen und kann erst nach der Approbation der wissenschaftlichen Abschlussarbeit angerechnet werden. Zulässig ist ein:e einzige:r Mitbetreuer:in pro wissenschaftlicher Dissertation.
Kategorie E: Lehrleistungen ohne direkten Studierendenkontakt
Erstellung qualitativer Lernunterlagen (alle Medien)
Dies inkludiert alle auf der Webseite der MedUni Wien8 genannten Lehrveranstaltungsunterlagen, welche im Rahmen des dort beschriebenen Begutachtungsverfahrens positiv beurteilt worden sind. Der:Die Habilitationswerber:in als Ersteller:in dieser Lernbehelfe muss die mit diesem Lernbehelf assoziierte Lehrveranstaltung selbst abgehalten haben. Pro Lehrveranstaltung kann je 0,5 SWS nur eine Lernunterlage zu 0,5 Punkten angerechnet werden (Beispiel: Die Seminarfolien einer LV im Ausmaß von 0,33 SWS können nur für 0,5 Punkte angerechnet werden. Die Seminarfolien einer LV im Ausmaß von 0,66 SWS können für 2 x 0,5 Punkte angerechnet werden). Änderungen von bereits anerkannten Lernunterlagen können nur ab einer Änderung von mindestens 50% angerechnet werden (Beispiel: Update von Vorlesungsunterlagen auf den aktuellen Stand der Wissenschaft).
Ausarbeitung vorklinischer und klinischer Fälle
Die Fälle müssen von dem:der jeweiligen Blockkoordinator:in (oder einem:einer anderen im Curriculumorganisationsplan für das Diplomstudium Humanmedizin bzw. Zahnmedizin sowie Master- und PhD-Studienganges genannten Koordinator:in) angefordert und im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens positiv beurteilt worden sein.
Erstellung von Prüfungsfragen für die SIP
Prüfungsfragen, die für die jeweils selbst abgehaltenen Lehrveranstaltungen verfasst worden sind, müssen vom Prüfungskomitee gemäß Curriculumorganisationsplan für das Diplomstudium Humanmedizin bzw. Zahnmedizin approbiert worden sein.
Koordinationstätigkeit
Tätigkeiten als Block- bzw. Line- bzw. Tertialkoordinator:in und Kleingruppenkoordinator:in werden mit je 1 bzw. 0,5 Punkten pro Tätigkeit bewertet.
Teilnahme an PE-Seminaren
Alle mind. 3-stündigen PE-Seminare aus dem Bereich Medizin-Didaktik (inkludiert MLW-Lehre Programm) können angerechnet werden.
Lehrpreise
Inkludiert den Ars docendi Staatspreis sowie die unter gutelehre.at (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung) angeführten Hochschullehrpreise und die Ehrenpreise des Senats für exzellente Lehre und innovative curriculare Entwicklung.
Leistungen, welche nicht angerechnet werden
LV-Typen: FA, FP, PV.
5 Formale Durchführung
5.1 Ablauf der Einreichung
Der:Die Habilitationswerber:in legt eine Aufstellung der erbrachten habilitationsrelevanten Leistungen vor. Der Einreichvorgang sowie die Übermittlung der benötigten Dokumente erfolgt online. Die hierbei anzuwendende Vorgangsweise sowie die in diesem Zusammenhang benötigten Dokumente/Vorlagen sind auf der Homepage der MedUni Wien abrufbar.
Die Einsetzung einer Habilitationskommission und die Bestellung der Gutachter:innen obliegt dem Senat. Die Prüfung hinsichtlich der formalen Erfüllung der Kriterien erfolgt durch die jeweilige Habilitationskommission des Senats. Der:Die Habilitationswerber:in wird über die Ergebnisse dieser Beurteilung informiert. Sollte die Bewertung positiv ausfallen, wird der Akt den Gutachter:innen weitergeleitet. Sollte die Bewertung negativ ausfallen, so steht es dem:der Habilitationswerber:in frei, den Antrag zurückzuziehen oder das Verfahren ruhend zu stellen. Äußert sich die:der Habilitationswerber:in nicht oder besteht er:sie ausdrücklich auf die Fortführung des Verfahrens, wird der gesamte Akt unter Hinweis auf die mangelnde Erfüllung der in den Habilitationsrichtlinien der MedUni Wien näher definierten Basisanforderungen den Gutachter:innen vorgelegt.
5.2 Ablauf des Habilitationskolloquiums
Das Habilitationskolloquium ist eine öffentliche Aussprache mit dem:der Habilitationswerber:in (ca. 30 Minuten). Soweit die Gutachten auf eine hervorragende wissenschaftliche Qualifikation schließen lassen, lädt die Habilitationskommission den:die Habilitationswerber:in zum Habilitationskolloquium ein, um die wissenschaftlichen und didaktischen Fähigkeiten zu prüfen.
Der Termin für das Habilitationskolloquium ist universitätsintern kundzumachen. Universitätsprofessor:innen des Fachbereichs und bei Bedarf Expert:innen des fachlich nahe stehenden Bereichs bzw. die im Verfahren eingesetzten Gutachter:innen können eingeladen werden.
Das Thema des Habilitationskolloquiums ist aus der Habilitationsschrift zu entnehmen oder hat einen Bezug zu den vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten des:der Habilitationswerber:in aufzuweisen.
Die beim Habilitationskolloquium anwesenden Universitätsprofessor:innen des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs sowie die der Habilitationskommission angehörigen Vertreter:innen der Studierenden sind berechtigt, nach dem Habilitationskolloquium eine Stellungnahme zu den didaktischen Fähigkeiten der:des Habilitationswerber:in sowie bzgl. der wissenschaftlichen Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung zu Protokoll zu geben.
Bestehen aus Sicht der Habilitationskommission Zweifel an den didaktischen Fähigkeiten bzw. an den Fachkenntnissen im Habilitationsfach des:der Habilitationswerber:in, kann mit Beschluss in jeder Lage des Verfahrens eine Lehrprobe angeordnet werden und/oder nach erfolgtem Habilitationskolloquium ein weiteres Habilitationskolloquium angesetzt werden.
5.3 Beschlussfassung und Bescheiderlassung
Die Habilitationskommission entscheidet aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen (§ 103 Abs. 8 UG) und hat auch die selbst gewonnenen Erkenntnisse aus den vorgelegten Nachweisen, dem Habilitationskolloquium und einer allfälligen Lehrprobe in ihre Entscheidung einzubeziehen. Für die Erteilung der Lehrbefugnis sind eine hervorragende wissenschaftliche Qualifikation und didaktische Fähigkeiten des:der Habilitationswerber:in nachzuweisen.
Das Rektorat erlässt auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Gegen diesen Bescheid ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Diese Habilitationsrichtlinien treten mit 01.10.2026 in Kraft.9 Habilitationsverfahren, bei denen der Antrag vor Inkrafttreten dieser Habilitationsrichtlinien vollständig eingelangt ist, werden, soweit keine Ruhendstellung erfolgt, nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Habilitationsrichtlinien abgeschlossen.
Im Falle, dass der:die Habilitationswerber:in von der Möglichkeit einer Ruhendstellung des Verfahrens gemäß § 4 Abs. 2 des XVIII. Abschnitts der Satzung der MedUni Wien Gebrauch macht, wird das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt (Nachreichung weiterer Dokumente bzw. Nachweise) unter den dann geltenden Bedingungen weitergeführt.
6.1 Ersatzleistung für ein Doktoratsstudium
Als gleichzuhaltende Qualifikation für ein Doktoratsstudium im Sinne des Punktes 2.1 kann in einer Übergangsphase von 3 Jahren ab Inkrafttreten dieser Habilitationsrichtlinien, sohin bis 30.9.2029, Folgendes geltend gemacht werden:
Nachweis von 2 Publikationspunkten als Erstautor:in im Sinne der unter Punkt 3.2 dargestellten Tabelle. Diese Arbeiten können nicht für den Nachweis der Basisanforderungen im Bereich Forschung (siehe 3.2) herangezogen werden.
Anmerkungen
- Ersatzleistung für ein Doktoratsstudium siehe unter Punkt 6.1.
- Hinsichtlich der notwendigen Anbindung an die MedUni Wien gilt für die Zwecke der vorliegenden Habilitationsrichtlinien eine nachweisliche Lehrtätigkeit im Diplomstudium Humanmedizin (UN202) als „Abteilungsleiter:in“ oder „Studienkoordinator:in“ in den klinischen Praktika im 5. Studienjahr oder als „Studienkoordinator:in“, „Fachkoordinator:in“ oder „Mentor:in“ im Klinisch-Praktischen Jahr (KPJ) in einer gemäß § 35 Abs. 1 UG als Lehreinrichtung der MedUni Wien herangezogenen Krankenanstalt als einem Dienstverhältnis an der MedUni Wien gleichgestellt.
- Gemäß den Vorgaben der Affiliation-Policy der MedUni Wien, abrufbar auf der Website der MedUni Wien.
- Hochformat; Seitenrand links, rechts, oben, unten: 2,5 cm; Standardschrift Calibri oder Arial, 1,5-zeilig, 11 pt.
- Die Datenbank Journal Citation Reports (JCR) ermöglicht den Vergleich von wissenschaftlichen Zeitschriften durch statistische Analysen, die auf der Anzahl der Artikel und den Zitationsdaten der Zeitschriften basieren. Die JCR Datenbank wird vom Anbieter Clarivate zur Verfügung gestellt. Im Falle eines Anbieter-/Systemwechsels ist es zulässig, dass ein Nachfolgesystem in ähnlicher Systematik zur Anwendung kommt.
- CRIS@MedUni Vienna/Wien ist das System zur Forschungsdokumentation (Publikationen) an der MedUni Wien; im Fall einer etwaigen Systemumstellung/-ablösung ist es zulässig, dass ein Nachfolgesystem in ähnlicher Systematik zur Anwendung kommt.
- Entsprechend der Dauer eines Semesters (15 Wochen) bedeutet eine Semesterwochenstunde 15 Einheiten akademischer Unterrichtsstunden (aS) à 45 Minuten.
- https://intranet.meduniwien.ac.at/lehre/lehre-abhalten-wann-wie-wo/how-to-lehre/erstellung-lehrveranstaltungsunterlagen/
- Der letzte Einreichtermin nach den alten Habilitationsrichtlinien ist somit der 30.9.2026.
