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Neue Kündigungsregel für entfristete Drittmittelstellen im Uni-KV
Der 20. Nachtrag zum Uni-KV führt mit § 21 Abs. 2a erstmals eine spezifische Kündigungsregel für entfristete Drittmittelstellen ein. Die Regelung ist zudem zeitlich befristet: Sie gilt für Arbeitsverhältnisse, die zwischen 1. Jänner 2026 und 31. Dezember 2029 entfristet werden, und soll anschließend evaluiert werden (20. Nachtrag zum Uni-KV, 2025).
Bislang enthielt der Kollektivvertrag keine ausdrückliche Bestimmung, die den Wegfall von Drittmitteln als eigenen Kündigungstatbestand für unbefristete Arbeitsverhältnisse definierte. Kündigungen solcher Dauerstellen waren zwar möglich, mussten jedoch auf die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen und die bestehenden Kündigungsbestimmungen des § 21 Uni-KV gestützt werden. Der Wegfall einer Projektfinanzierung war daher kein explizit normierter kollektivvertraglicher Kündigungsgrund.
Der neue § 21 Abs. 2a Uni-KV schafft nun eine spezielle Regel für Arbeitsverhältnisse, die aus Drittmittelprojekten hervorgegangen sind und später entfristet wurden. Danach kann ein solches Arbeitsverhältnis gekündigt werden, wenn Drittmittel dauerhaft wegfallen oder erheblich reduziert werden und eine Weiterbeschäftigung an der betreffenden Organisationseinheit nicht möglich ist.
Der Nachtrag sieht zugleich eine Überbrückungsphase von bis zu zwölf Monaten vor, innerhalb derer versucht werden soll, eine alternative Finanzierung – etwa durch neue Drittmittelprojekte – zu sichern. Erst wenn sich zeigt, dass eine solche Finanzierung nicht zustande kommt, kann die Kündigungsregel angewendet werden.
Nach Darstellung der Kollektivvertragsparteien soll die Bestimmung dazu beitragen, mehr unbefristete Arbeitsverhältnisse im Drittmittelbereich zu ermöglichen, weil Universitäten bislang häufig davor zurückschreckten, Projektstellen zu entfristen, solange der spätere Umgang mit einem Wegfall der Finanzierung rechtlich unsicher war (GÖD-BV13, Informationen zum 20. Nachtrag).
Neben diesem euphemistischen Framing kann (und wird) die Regelung natürlich auch deutlich kritischer diskutiert werden - hier wurde erstmals ein spezifischer Kündigungstatbestand für eine bestimmte Gruppe von Dauerarbeitsverhältnissen geschaffen. Ob die Bestimmung tatsächlich zu mehr Entfristungen führt oder nicht vielmehr eine neue Kategorie von Dauerstellen mit eingeschränktem Kündigungsschutz etabliert, bleibt offen.
