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Satzungsänderung zur Habilitation: die Konsequenzen
Während der Diskussionsprozess um eine Neugestaltung der Habilitationsrichtlinien offenbar noch im Laufen ist, wurden über eine Satzungsänderung (und damit von einem Tag auf den anderen) grundlegende und für Habilitationsverfahren höchst relevante Bestimmungen in Kraft gesetzt.
Die derzeit gültigen Habilitationsrichtlinien unserer Universität sind (mit geringen Adaptionen) seit etwas über 15 Jahren in Kraft und dass Habilitationsrichtlinien nach so langer Zeit einer mehr als oberflächlichen Überarbeitung unterzogen werden, kann als normaler und sinnvoller Vorgang angesehen werden.
Die Habilitation stellt als "venia docendi" eine Lehrberechtigung an der den Titel verleihenden Universität dar. Habilitierte haben das Recht, selbständig Lehrveranstaltungen anzukündigen und abzuhalten, und auch wenn mancherorts "gleichzuhaltende Qualifikationen" formuliert werden, stellt die Habilitation tatsächlich in vielen Fällen die formale Berechtigung zur Betreuung von Diplom/Masterarbeiten oder Dissertationen dar. Eine solche Betreuung ist wiederum integrales Ausschreibungskriterium zahlreicher PostDoc- und Laufbahnstellen. (Wortlaut UG: "Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten … zu betreuen und zu beurteilen)
Somit spielt die Habilitation auch ohne direkten Einfluss auf das Arbeitsverhältnis eine zentrale Rolle in der individuellen Karriereplanung und damit auch für die Motivation zur Forschung, deren Ergebnisse ja einen zentralen Qualitätsindikator der Universität darstellen. Änderungen der Habilitationsrichtlinien sollten also gut überlegt sein – was möchte man damit erreichen, welche unbeabsichtigten Folgen könnten Änderungen nach sich ziehen?
Springen wir 15 Jahre zurück: eine Anpassung der Lehrkriterien an das "neue" Curriculum mit seinen oft geringen Stundenstückelungen war unumgänglich geworden, die im Bereich der Publikationen damals noch teilweise existierenden "Klinik-spezifischen Listen" (Klinik definiert ihre Topjournals völlig losgelöst von objektiven Indikatoren) waren gleichermaßen Ablehnung und dem Wunsch zur Nachahmung ausgesetzt. Und natürlich wurde seitens des Rektorats versucht, jeden Mangelzustand in der Lehre dadurch zu beheben, indem man ihn als habilitationsrelevant erklären sollte und möglichst auch noch in eine Pflichtkategorie verschiebt.
Am Ende eines umkämpften Prozesses standen neue Richtlinien und eine mehrjährige Übergangszeit, innerhalb der man wahlweise nach alten oder neuen Richtlinien einreichen konnte.
Der 2025 zu beobachtende grundlegende Unterschied: ohne dass die Diskussionen um eine Neugestaltung der Richtlinien beendet wurde und daraus Habilitationsrichtlinien mit Regelungen zu Inhalten, Gültigkeitsbeginn und Übergangsfristen hervorgegangen wären, wurden grundlegende und für Habilitationsverfahren höchst relevante Bestimmungen über die Satzung festgelegt.
Essentiell zum Verständnis: wir haben damit keine Übergangsfristen, Satzungsbestimmungen treten mit dem Tag der Publikation des Mitteilungsblattes in Kraft.
D.h. von heute auf morgen gilt ein abgeschlossenes Doktoratsstudium ("oder allenfalls eine gleichzuhaltende Qualifikation") als Voraussetzung zur Habilitation (was für den klinischen Bereich wohl relevanter ist als für den grundlagenwissenschaftlichen). Nicht als Vorausschau auf die neuen Habilitationsrichtlinien, sondern (zumindest) für alle Habilitationseinreichungen nach Erscheinen des Mitteilungsblattes (die Satzung spricht von einem Antragserfordernis, wodurch bereits laufende Verfahren davon nicht betroffen sein sollten).
Weiters: die Satzung legt nun auch fest, dass die Wiederaufnahme eines Habilitationsverfahrens nach erfolgter Ruhendstellung auf Basis der dann gültigen Richtlinien erfolgt. Nicht nur, dass diese Regelung neu ist (und ihre Implementierung rechtlich unvermeidlich wäre): sie bildet genau das Gegenteil von dem ab, was in der gleichen Satzung für Nostrifizierungsverfahren festgelegt wird: diese werden explizit zu "Einreichungsbedingungen" fortgeführt.
In Summe sehen wir hier nicht nur eine (für manche Antragstellungen) massive und überfallsartige eingeführte Änderung – sondern ein weiteres Beispiel für fehlenden Kommunikationswillen und letztlich fehlende Wertschätzung des Mittelbaus. Wir werden genau beobachten und berichten, wie es mit der Neugestaltung der Richtlinien weitergeht.